Vereine
Verein
Titel | Branche |
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Bauernbund Ertl | Verein |
d' urltaler Sängerrunde | Verein |
Elternverein | Verein |
Familie, Freizeit und Kultur | Verein |
FC Mayr Bau Ertl | Verein |
Freiwillige Feuerwehr Ertl | Verein |
Jagdhornbläsergruppe Ertl | Verein |
Jägerschaft Ertl | Verein |
Kameradschaftsbund Ertl | Verein |
Katholische Männerbewegung | Verein |
Kirchenchor Ertl | Verein |
Landjugend Ertl | Verein |
LIEBE LEBEN - Kunst- & Kulturverein zur Förderung der Gesundheitspflege | Ideell, gemeinnütziger Verein - ZVR-Zahl 1041150347 |
Musikverein Ertl | Verein |
NÖ Senioren Ortsgruppe Ertl | Verein |
Österreichischer Arbeiter- und Angestelltenbund Ortsgruppe Ertl | Verein |
Sozialdemokratische Partei Österreichs - Gemeindeparteileitung Ertl | Verein |
Tourismus- und Wanderverein Ertl | Verein |
Turn und Sportunion / Sektion Stocksport | Verein |
Turn- u. Sportunion Ertl | Verein |
Turn- und Sportunion Ertl / Sektion Tennis | Verein |
Unabhängiger Bauernverband | Land- und Forstwirtschaft |
Volkspartei Ertl | |
Wirtschaftsbund Ertl | Verein |
Allgemeines zur Strafhaft
Als Strafhaft wird jede Haft bezeichnet, die aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils vollzogen wird. Wenn das Gericht (→ BMJ) im Urteil eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen oder die bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe widerrufen hat, wird der Strafvollzug angeordnet.
Ein Strafvollzug wird auch dann angeordnet, wenn der Verurteilte eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen muss. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die verhängte Geldstrafe vom Verurteilten nicht bezahlt wurde.
Verurteilte, die sich auf freiem Fuß befinden, werden schriftlich aufgefordert, die Strafe innerhalb eines Monats anzutreten.
Nähere Informationen zur "bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
- Strafvollzugsgesetz (StVG)
- Strafprozessordnung (StPO)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion