Das Wappen der Gemeinde Ertl
Auf Antrag des Gemeinderates hat die NÖ. Landesregierung mit Beschluss vom 3. März 1992, der Gemeinde Ertl das Gemeindewappen verliehen. Die Überreichung der Wappenurkunde an Bürgermeister Johann Schachermayer fand im feierlichen Rahmen am 5. Juli 1992 durch Landeshauptmann Dr. Siegfried Ludwig statt.
Wappenbeschreibung: (nach den Grundsätzen der Heraldik)
"Ein geteilter Schild, oben in Silber ein wachsender roter Löwe, der in seiner rechten Pranke einen belaubten grünen Zweig hält, unten von Blau und Gold geschachtet.
Das Wappen zeigt in der untersten Schildhälfte eine blau- gelbe Schachtung, daraus wachsend einen roten Löwen, der in der Pranke einen Zweig hält. Ein Siegelwappen mit geschachtetem Schild führte der im Gebiet der heutigen Gemeinde Ertl ansäßige Ritter Ott von Erl. Ritter Otto von Erl war urkundlich nachweisbar von 1290 bis 1306 ein Lehensmann der Äbte von Seitenstetten und Admont.
Um die Lage von Ertl im Grenzgebiet von Nieder- und Oberösterreich hervorzuheben, wurden für die Schachtung die niederösterreichischen Landesfarben "Blau- Gelb" gewählt. Der Löwe ist dem Wappen der Familie Segur- Cabanac entnommen. Die Segur's waren von Mitte des 19. Jahrhunderts bis Mitte des 20. Jahrhunderts Inhaber des Gutes St. Peter in der Au und verfügen noch heute über einen erheblichen Waldbesitz in Ertl.
Die Familie Segur-Cabanac spielte eine dominierende Rolle bei der Gründung der Gemeinde Ertl in den Jahren 1921/22 und förderte den Kirchenbau in Ertl.
Die Gemeindefarben:
Die Gemeindefarben "Blau - Gelb - Rot" wurden vom Gemeinderat festgelegt. Diese finden sich auch in der Fahne der Gemeinde Ertl wieder.
Führung des Gemeindewappens:
Das Gemeindewappen darf nach den Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973 nur von Organen der Gemeinde geführt werden. Unter Führung des Gemeindewappens ist seine Verwendung als Aufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, als Abbildung auf Druckschriften, Briefmarken und Wertzeichen, auf Ehrenzeichen und Medaillen, auf Schildern sowie auf sonstigen Ankündigungen zu verstehen
Ebenfalls kann physischen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften die Bewilligung zum Führen des Gemeindewappen und verwechselbarer Nachbildungen für genau bezeichnete Zwecke erteilt werden. Die Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn ein für die Gemeinde nachteiliger Gebrauch des Gemeindewappens nicht zu erwarten ist.