Diverse Abgaben
Aufschließungsabgabe Betrag: € 520,00 Einheitssatz Gemäß den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 § 38 Abs. (3) ist die Aufschließungsabgabe (A) eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet: A = BL x BKK x ES Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. Der Einheitssatz gemäß Verordnung des Gemeinderates vom 1. Juli 2013, beträgt in der Bauklasse 1 und 2, € 520,00. Die Aufschließungsabgabe wird nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 und der Verordnung des Gemeinderates vom 2. Dezember 2020 eingehoben. |
Gebrauchsabgabe Betrag: € Tarife des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 Abgabe für die Benützung von öffentlichen Grundflächen über den üblichen Gebrauch hinaus. Grundlage für die Einhebung dieser Gebühren bildet das NÖ. Gebrauchsabgabengesetz und die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ertl. Die Gebrauchsabgabe ist gemäß der Verordnung des Gemeinderates vom 27. Februar 2017 von allen Gebrauchsarten des Tarifes des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 mit den dort angeführten Höchstsätzen zu entrichten. |
Grundsteuer Betrag: € Hebesatz 500 v. H. der Bemessungsgrundlage Nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes (GrStG) unterliegt der inländische Grundbesitz der Grundsteuer. Die Grundsteuer errechnet sich durch Multiplikation des vom Finanzamt im Einheitswertbescheid festgesetzten Messbetrages mit dem Hebesatz. Der Hebesatz wird vom Gemeinderat für die Grundsteuer A und B festgesetzt. |
Kindergartenbeitrag Betrag: € 10,00 monatlich zuzüglich Mwst. Beitrag der Eltern oder Erziehungsberechtigten für die Anschaffung von Bastel- Spiel- und Fördermaterial. Der Materialbeitrag wird von der Kindergartenerhalterin von den Eltern oder Erziehungsberechtigten in zwei Teilbeträgen, jeweils zu Beginn des Kindergartenhalbjahres eingehoben. |
Kommunalsteuer Betrag: 3 % der Berechnungsgrundlage Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind Berechnungsgrundlage für die Kommunalsteuer ist der Bruttolohn der Arbeitnehmer. Auf diesen hat der Arbeitgeber 3% als Kommunalsteuer zu entrichten. |
Verwaltungsabgaben Betrag: € Tarife laut der NÖ Gemeinde- Verwaltungsabgabenverordnung 1973 Gemäß den Bestimmungen der NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973 ist für die Verleihung einer Berechtigung (Erteilung einer Bewilligung) oder bei der Vornahme einer sonstigen Amtshandlung, eine Verwaltungsabgabe einzuheben. Grundlage und Höhe für die Einhebung dieser Abgabe bildet die NÖ Gemeinde- Verwaltungsabgabenverordnung 1973. |
Friedhof
Beerdigungsgebühr - Bestattungsgebühr für Urnen Betrag: € 125,00 Die Beerdigungsgebühr bzw. Bestattungsgebühr wird von der Friedhofsverwaltung für das Öffnen und Schließen der Grabstelle, sowie der Bereitstellung des Versenkungsapparates eingehoben.Bei einer Beerdigung oder Bestattung an einem Sonn- oder Feiertag erhöht sich die jeweilige Gebühr um 20%. Grundlage für die Berechnung und Einhebung der Abgabe ist das NÖ Bestattungsgesetz und die Verordnung des Gemeinderates vom 2. Dezember 2020. |
Beerdigungsgebühr, Erdgrabstelle - Familiengrab und Doppelgrab Betrag: € 670,00 Die Beerdigungsgebühr wird von der Friedhofsverwaltung für das Öffnen und Schließen der Grabstelle, sowie der Bereitstellung des Versenkungsapparates eingehoben. Bei einer Beerdigung an einem Sonn- oder Feiertag erhöht sich die jeweilige Gebühr um 20%. Grundlage für die Berechnung und Einhebung der Abgabe ist das NÖ Bestattungsgesetz und die Verordnung des Gemeinderates vom 2. Dezember 2020. |
Gebühr für die Benützung der Aufbahrungskapelle Betrag: € 40,00 Gebühr für die Benützung der Aufbahrungskapelle inklusive Einrichtung und Kühlanlage für jeden angefangenen Tag. |
Grabstellengebühr, Doppelgrab Betrag: € 180,00 Gebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes an einer Grabstelle für die Beerdigung von bis zu 2 Leichen und Urnen für den Zeitraum von 10 Jahren. Grundlage für die Berechnung und Einhebung der Abgabe ist das NÖ Bestattungsgesetz und die Verordnung des Gemeinderates vom 2. Dezember 2020. Für Grabstellen in besonderer örtlicher Lage werden zu der Grabstellengebühr Zuschläge verrechnet: a) Für Randgräber erhöhen sich die Gebühren um 5%, für Eckgräber und Grabstellen an der Friedhofsmauer um 10% des jeweiligen Gebührensatzes. |
Grabstellengebühr, Familiengrab Betrag: € 285,00 Gebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes an einer Grabstelle für die Beerdigung von bis zu 4 Leichen oder Urnen für den Zeitraum von 10 Jahren. Grundlage für die Berechnung und Einhebung der Abgabe ist das NÖ Bestattungsgesetz und die Verordnung des Gemeinderates vom 2. Dezember 2020. |
Grabstellengebühr, Reihengrab Betrag: € 90,00 Gebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes an einer Grabstelle für die Beerdigung von einer Leiche für den Zeitraum von 10 Jahren. Grundlage für die Berechnung und Einhebung der Abgabe ist das NÖ Bestattungsgesetz und die Verordnung des Gemeinderates vom 2. Dezember 2020. |
Grabstellengebühr, Urnengrabstelle Betrag: € 285,00 Gebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes an einer Urnennische für die Bestattung von bis zu 6 Urnen für einen Zeitraum von 10 Jahren Grundlage für die Berechnung und Einhebung der Abgabe ist das NÖ Bestattungsgesetz und die Verordnung des Gemeinderates vom 2. Dezember 2020. |
Hundeabgabe
Hundeabgabe - Nutzhund Betrag: € 6,54 Als Nutzhunde gelten gemäß § 3 NÖ Hundeabgabegesetz 1979 jene Hunde, die als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden. Die Anerkennung eines Hundes als Nutzhund ist bei der Abgabenbehörde innerhalb der Fälligkeitsfrist (3 Monate nach der Geburt des Hundes) schriftlich zu beantragen. |
Hundeabgabe - Sonstige Hunde und Hunde mit erhöhtem Gefährungspotential Betrag: 20,00 bzw. € 100,00 Gemäß der Verordnung des Gemeinderates vom 1. Dezember 2010 und der Bestimmungen des NÖ Hundeabgabegesetzes 1979, LGBl. 3702, in der derzeit geltenden Fassung, beträgt die Abgabe für das Halten von Hunden ab 1. Jänner 2011, für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde nach §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz jährlich € 100,00 pro Hund. Für alle übrigen Hunde beträgt die Abgabe jährlich € 20,00 pro Hund. Wird der Hund während des Jahres erworben, so ist die Hundeabgabe innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu entrichten. Für die folgenden Jahre ist die Hundeabgabe jeweils bis spätestens zum 15. Februar des laufenden Jahres ohne weitere Aufforder¬ung zu entrichten. |
Hundemarke Betrag: € 1,00 Einmalige Gebühr als Kostenersatz für die Beistellung der Hundekennzeichnungsmarke. |
Kanalabgaben
Kanalbenützungsgebühr Betrag: € 1,80 Die Kanalbenützungsgebühr ist eine zweckgebundene Gebühr, die ausschließlich für die Errichtung, für die Erhaltung und den Betrieb der Kanalanlage verwendet wird. Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus der Berechnungsfläche multipliziert mit dem Einheitssatz, zuzüglich eines Zuschlages von 10% für die Benützung des Regenwasserkanals. Diese Gebühr ist in vier gleichen Teilbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres zu entrichten. |
Kanaleinmündungsabgabe Regenwasser Betrag: € 3,65 Die Kanaleinmündungsabgabe Regenwasser ist für den möglichen Anschluss einer Liegenschaft an die öffentliche Kanalanlage zur Ableitung der Regenwässer zu entrichten. Die Kanaleinmündungsabgabe Regenwasser errechnet sich aus der Berechnungsfläche multipliziert mit dem Einheitssatz zuzüglich eines Anteiles von 15% der unbebauten Fläche. |
Kanaleinmündungsabgabe Schmutzwasser Betrag: € 9,80 Die Kanaleinmündungsabgabe Schmutzwasser ist für den möglichen Anschluss einer Liegenschaft an die öffentliche Kanalanlage zur Ableitung der Schmutz- und Fäkalabwässer zu entrichten. Die Kanaleinmündungsabgabe Schmutzwasser errechnet sich aus der Berechnungsfläche multipliziert mit dem Einheitssatz zuzüglich eines Anteiles von 15% der unbebauten Fläche. |
Wasserabgaben
Wasseranschlussabgabe Betrag: € 5,00 Die Wasseranschlussabgabe ist für den Anschluss einer Liegenschaft an die öffentliche Gemeindewasserleitung zu entrichten. Die Wasseranschlussabgabe errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche multipliziert mit dem Einheitssatz zuzüglich eines Anteils von 15 % der unbebauten Fläche. |
Wasserbereitstellungsgebühr Betrag: € 21,00 Gebühr für die Bereitstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage. Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Verrechnungsgröße des Wasserzählers (in m³/h) multipliziert mit dem Bereitstellungsbetrag. |
Wasserbezugsgebühr Betrag: € 1,70 Gebühr für den Bezug von 1 m³ Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Gemeinde |