Plakatieren in Ertl


Um das schöne Ortsbild in unserer Gemeinde zu erhalten, wurden entlang der durch den Ort führenden Landesstraße Ankündigungstafeln zum Anbringen von Plakaten aufgestellt. Mit dieser Maßnahme soll Veranstaltern, Vereinen und Gewerbebetrieben das Ankündigen und Bewerben ihrer Veranstaltungen mittels Plakaten vereinfacht werden. Auch dem Wildwuchs an Plakatständern und Werbetafeln, welche bisher oft auch verkehrsbehindernd und dem Ortsbild nicht sehr zuträglich aufgestellt wurden, soll damit Einhalt geboten werden.

In einer gemeinsamen Aktion der regionalen Gewerbe- und Handelsbetriebe wurden 12 Stück Plakattafeln angekauft und der Gemeinde zur kostenlosen Nutzung überlassen. Diese Werbetafeln wurden im Ortszentrum an gut einsehbaren Stellen aufgestellt und stehen für die Bewerbung der regionalen Veranstaltungen mittels Plakaten zu Verfügung.

Wenn auch Sie Ihre Vereins- oder Betriebsveranstaltung in Ertl ankündigen möchten, müssen Sie nur 4 bis 5 Stück Plakate im Format bis A1 (80 x 120 cm)  an das Gemeindeamt übermitteln. Diese werden dann von der Gemeinde termingerecht und für Sie kostenlos an den Ankündigungstafel ausgehängt und nach Ablauf der Veranstaltung wieder entfernt.

Eigene Werbetafeln oder Werbebanner auf öffentlichen Grund der Gemeinde Ertl bitten wir Sie nicht aufzustellen!

Die Gemeinde Ertl bittet jedoch um Verständins, wenn Plakate nur in der Anzahl der vorhandenen Werbetafeln ausgehängt werden können und der Ort des Aushanges nach freiem Ermessen gewählt wird. Ebenfalls müssen die zum Aushang übermittelten Plakate den Plakatierungsvorschriften entsprechen.

Im Juli 2012 ist mit einer Novelle zum Medien-Gesetz eine neue Impressum- und Offenlegungsregelung für Medien in Kraft getreten, die im Zuge der Verhandlungen für das Medientransparenzgesetz beschlossen wurde. Geändert hat sich, dass seitdem auch auf Plakaten ein Impressum angegeben werden muss.

Paragraph 24 Abs. 1 Mediengesetz besagt:
Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben. Medieninhaber ist nach dem Mediengesetz, wer die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst.