Plakatieren in Ertl
Um
das schöne Ortsbild in unserer Gemeinde zu erhalten, wurden entlang der durch
den Ort führenden Landesstraße Ankündigungstafeln zum Anbringen von Plakaten
aufgestellt. Mit dieser Maßnahme soll Veranstaltern, Vereinen und
Gewerbebetrieben das Ankündigen und Bewerben ihrer Veranstaltungen mittels
Plakaten vereinfacht werden. Auch dem Wildwuchs an Plakatständern und
Werbetafeln, welche bisher oft auch verkehrsbehindernd und dem Ortsbild nicht
sehr zuträglich aufgestellt wurden, soll damit Einhalt geboten werden.
In
einer gemeinsamen Aktion der regionalen Gewerbe- und Handelsbetriebe wurden 12
Stück Plakattafeln angekauft und der Gemeinde zur kostenlosen Nutzung
überlassen. Diese Werbetafeln wurden im Ortszentrum an gut einsehbaren Stellen
aufgestellt und stehen für die Bewerbung der regionalen Veranstaltungen mittels
Plakaten zu Verfügung.
Wenn
auch Sie Ihre Vereins- oder Betriebsveranstaltung in Ertl ankündigen möchten,
müssen Sie nur 4 bis 5 Stück Plakate im Format bis A1 (80 x 120 cm) an das Gemeindeamt übermitteln. Diese werden
dann von der Gemeinde termingerecht und für Sie kostenlos an den
Ankündigungstafel ausgehängt und nach Ablauf der Veranstaltung wieder entfernt.
Eigene Werbetafeln oder Werbebanner auf öffentlichen Grund der Gemeinde Ertl bitten wir Sie nicht aufzustellen!
Die Gemeinde Ertl bittet jedoch um Verständins, wenn Plakate nur in der Anzahl der vorhandenen Werbetafeln ausgehängt werden können und der Ort des Aushanges nach freiem Ermessen gewählt wird. Ebenfalls müssen die zum Aushang übermittelten Plakate den Plakatierungsvorschriften entsprechen.
Im Juli 2012 ist mit einer Novelle zum Medien-Gesetz eine neue Impressum- und Offenlegungsregelung für Medien in Kraft getreten, die im Zuge der Verhandlungen für das Medientransparenzgesetz beschlossen wurde. Geändert hat sich, dass seitdem auch auf Plakaten ein Impressum angegeben werden muss.
Paragraph 24 Abs. 1 Mediengesetz besagt:
Auf jedem
Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers
sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben. Medieninhaber ist nach dem Mediengesetz, wer die inhaltliche Gestaltung eines
Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt
oder veranlasst.