Vereine
Verein
Titel | Branche |
---|---|
Bauernbund Ertl | Verein |
d' urltaler Sängerrunde | Verein |
Elternverein | Verein |
Familie, Freizeit und Kultur | Verein |
FC Mayr Bau Ertl | Verein |
Freiwillige Feuerwehr Ertl | Verein |
Jagdhornbläsergruppe Ertl | Verein |
Jägerschaft Ertl | Verein |
Kameradschaftsbund Ertl | Verein |
Katholische Männerbewegung | Verein |
Kirchenchor Ertl | Verein |
Landjugend Ertl | Verein |
LIEBE LEBEN - Kunst- & Kulturverein zur Förderung der Gesundheitspflege | Ideell, gemeinnütziger Verein - ZVR-Zahl 1041150347 |
Musikverein Ertl | Verein |
NÖ Senioren Ortsgruppe Ertl | Verein |
Österreichischer Arbeiter- und Angestelltenbund Ortsgruppe Ertl | Verein |
Sozialdemokratische Partei Österreichs - Gemeindeparteileitung Ertl | Verein |
Tourismus- und Wanderverein Ertl | Verein |
Turn und Sportunion / Sektion Stocksport | Verein |
Turn- u. Sportunion Ertl | Verein |
Turn- und Sportunion Ertl / Sektion Tennis | Verein |
Unabhängiger Bauernverband | Land- und Forstwirtschaft |
Volkspartei Ertl | |
Wirtschaftsbund Ertl | Verein |
Fischen in Wien – Verbote und Strafen
Verbote
Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden.
Bei der Ausübung des Fischfangs in Wien sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:
- Verwendung von Sprengstoffen, Schusswaffen, Harpunen, Schlingen, Legschnüren (Nachtschnüren), Betäubungsmitteln und Giften sowie elektrischem Strom
- Fischen beim Schwimmen oder Tauchen
- Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder
- Fischen unter Zuhilfenahme künstlicher Lichtquellen
- Fischen aus Flugzeugen oder fahrenden Kfz
- Stechen, Anreißen, Prellen oder Keulen
- Verwendung von Drahtsetzkeschern
- Anbringung ständiger Fangvorrichtungen (Fischwehre) in fließendem Gewässer
Strafen bei Übertretung
Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen, wenn sie nicht gerichtlich strafbar sind:
- Verstoß gegen die Pflicht, die Fischerkarte mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen
- Missachtung der Schonzeiten bzw. Mindestfangmaße
- Nicht weidgerechtes Fischen (siehe oben)
- Anbringung ständiger Fangvorrichtungen (Fischwehre) in fließendem Gewässer
Solche Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 1.400 Euro zu bestrafen.
Bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere wenn die Täterin/der Täter schon mehrfach wegen Übertretungen nach dem Wiener Fischereigesetz bestraft worden ist, beträgt die Strafdrohung bis zu 2.100 Euro.
Rechtsgrundlagen
Letzte Aktualisierung: 02.05.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion