Vereine
Verein
Titel | Branche |
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Bauernbund Ertl | Verein |
d' urltaler Sängerrunde | Verein |
Elternverein | Verein |
Familie, Freizeit und Kultur | Verein |
FC Mayr Bau Ertl | Verein |
Freiwillige Feuerwehr Ertl | Verein |
Jagdhornbläsergruppe Ertl | Verein |
Jägerschaft Ertl | Verein |
Kameradschaftsbund Ertl | Verein |
Katholische Männerbewegung | Verein |
Kirchenchor Ertl | Verein |
Landjugend Ertl | Verein |
LIEBE LEBEN - Kunst- & Kulturverein zur Förderung der Gesundheitspflege | Ideell, gemeinnütziger Verein - ZVR-Zahl 1041150347 |
Musikverein Ertl | Verein |
NÖ Senioren Ortsgruppe Ertl | Verein |
Österreichischer Arbeiter- und Angestelltenbund Ortsgruppe Ertl | Verein |
Sozialdemokratische Partei Österreichs - Gemeindeparteileitung Ertl | Verein |
Tourismus- und Wanderverein Ertl | Verein |
Turn und Sportunion / Sektion Stocksport | Verein |
Turn- u. Sportunion Ertl | Verein |
Turn- und Sportunion Ertl / Sektion Tennis | Verein |
Unabhängiger Bauernverband | Land- und Forstwirtschaft |
Volkspartei Ertl | |
Wirtschaftsbund Ertl | Verein |
Mitteilungs- und Nachweispflichten
Bei einer Schwangerschaft haben sowohl die Arbeitnehmerin als auch die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber bestimmte Mitteilungs- und Nachweispflichten:
- ihre Schwangerschaft als auch den voraussichtlichen Geburtstermin der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber unmittelbar nach dem Bekanntwerden mitzuteilen
- eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungszeitpunkt auf Verlangen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers vorzulegen
- die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber innerhalb der 4. Woche vor Beginn der Schutzfrist auf diese aufmerksam zu machen
- die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber von einer vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft zu verständigen
Tipp
Es wird empfohlen, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber zu informieren, wenn bei einer Kontrolluntersuchung ein geänderter Geburtstermin festgestellt wird.
Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat
- das Bestehen der Schwangerschaft bei einer Arbeitnehmerin dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich unter Anführung folgender Informationen über die werdende Mutter mitzuteilen:
- Name
- Alter
- Tätigkeit
- Arbeitsplatz
- Voraussichtlicher Geburtstermin
- diese Meldung an das Arbeitsinspektorat in Kopie der Arbeitnehmerin zu übergeben
- die Leiterin/den Leiter der betriebsärztlichen Betreuung (wenn vorhanden) zu informieren
- eine Arbeits- und Entgeltbestätigung für die Inanspruchnahme des Wochengeldes auszustellen
Arbeitskräfteüberlasserinnen/Arbeitskräfteüberlasser sind darüber hinaus verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat den Wechsel der Beschäftigerin/des Beschäftigers einer schwangeren Arbeitnehmerin oder die Tatsache des häufigen, kurzfristigen Wechsels anzuzeigen.
Weiterführende Links
- Liste der Arbeitsinspektorate (→ Arbeitsinspektion)
- Elternkalender (→ AK)
- Mutterschutz (→ AK)
- Arbeits- und Entgeltbestätigung Wochengeld (→ ÖGK)
Rechtsgrundlagen
Mutterschutzgesetz (MSchG)
Letzte Aktualisierung: 15. April 2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz