Vereine
Verein
Titel | Branche |
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Bauernbund Ertl | Verein |
d' urltaler Sängerrunde | Verein |
Elternverein | Verein |
Familie, Freizeit und Kultur | Verein |
FC Mayr Bau Ertl | Verein |
Freiwillige Feuerwehr Ertl | Verein |
Jagdhornbläsergruppe Ertl | Verein |
Jägerschaft Ertl | Verein |
Kameradschaftsbund Ertl | Verein |
Katholische Männerbewegung | Verein |
Kirchenchor Ertl | Verein |
Landjugend Ertl | Verein |
LIEBE LEBEN - Kunst- & Kulturverein zur Förderung der Gesundheitspflege | Ideell, gemeinnütziger Verein - ZVR-Zahl 1041150347 |
Musikverein Ertl | Verein |
NÖ Senioren Ortsgruppe Ertl | Verein |
Österreichischer Arbeiter- und Angestelltenbund Ortsgruppe Ertl | Verein |
Sozialdemokratische Partei Österreichs - Gemeindeparteileitung Ertl | Verein |
Tourismus- und Wanderverein Ertl | Verein |
Turn und Sportunion / Sektion Stocksport | Verein |
Turn- u. Sportunion Ertl | Verein |
Turn- und Sportunion Ertl / Sektion Tennis | Verein |
Unabhängiger Bauernverband | Land- und Forstwirtschaft |
Volkspartei Ertl | |
Wirtschaftsbund Ertl | Verein |
Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes
Das Kinderbetreuungsgeld (KBG) ruht während des Anspruchs auf Wochengeld, Sonderwochengeld bzw. wochengeldähnliche Leistungen (z.B. Gehaltsfortzahlungen an Beamtinnen, Ergänzungszulagen an Vertragsbedienstete) oder während des Anspruchs auf Betriebshilfe nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Mutterschutz beginnt. Eine Bezugsverlängerung erfolgt in diesem Fall nicht!
Falls das Wochengeld, Sonderwochengeld bzw. die wochengeldähnliche Leistung niedriger ist als das Kinderbetreuungsgeld wird der Differenzbetrag zwischen Wochengeld bzw. wochengeldähnlicher Leistung und Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt.
Achtung
Weiters ruht für die Mutter das Kinderbetreuungsgeld auch vor der Geburt eines weiteren Kindes, sobald Wochengeld, Sonderwochengeld bzw. die wochengeldähnliche Leistung bezogen wird.
Das Kinderbetreuungsgeld ruht auch während des Anspruchs auf eine ausländische Leistung. Ist das Kinderbetreuungsgeld höher, wird ein Differenzbetrag ausbezahlt.
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt