Vereine
Verein
Titel | Branche |
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Bauernbund Ertl | Verein |
d' urltaler Sängerrunde | Verein |
Elternverein | Verein |
Familie, Freizeit und Kultur | Verein |
FC Mayr Bau Ertl | Verein |
Freiwillige Feuerwehr Ertl | Verein |
Jagdhornbläsergruppe Ertl | Verein |
Jägerschaft Ertl | Verein |
Kameradschaftsbund Ertl | Verein |
Katholische Männerbewegung | Verein |
Kirchenchor Ertl | Verein |
Landjugend Ertl | Verein |
LIEBE LEBEN - Kunst- & Kulturverein zur Förderung der Gesundheitspflege | Ideell, gemeinnütziger Verein - ZVR-Zahl 1041150347 |
Musikverein Ertl | Verein |
NÖ Senioren Ortsgruppe Ertl | Verein |
Österreichischer Arbeiter- und Angestelltenbund Ortsgruppe Ertl | Verein |
Sozialdemokratische Partei Österreichs - Gemeindeparteileitung Ertl | Verein |
Tourismus- und Wanderverein Ertl | Verein |
Turn und Sportunion / Sektion Stocksport | Verein |
Turn- u. Sportunion Ertl | Verein |
Turn- und Sportunion Ertl / Sektion Tennis | Verein |
Unabhängiger Bauernverband | Land- und Forstwirtschaft |
Volkspartei Ertl | |
Wirtschaftsbund Ertl | Verein |
Warnausstattung
Das Mitführen einer geeigneten Warneinrichtung (Pannendreieck, Warndreieck) sowie einer reflektierenden Warnkleidung ist für Lenkerinnen/Lenker von mehrspurigen Kfz Pflicht. Für einspurige Fahrzeuge besteht keine Verpflichtung dazu.
Die Warnkleidung muss sowohl im Auto mitgeführt als auch im Bedarfsfall (z.B. Unfall, Panne) beim Verlassen des Fahrzeugs verwendet werden. Als Warnkleidung geeignet sind beispielsweise Jacken, Overalls, Hosen und Überwürfe, die der ÖNORM EN 471 oder der ÖNORM EN ISO 20471 entsprechen.
Achtung
Das Nichtmitführen bzw. Nichttragen einer Warnkleidung kann bestraft werden. Ebenso können Ersatzansprüche gekürzt werden, wenn bei einem Unfall keine reflektierende Kleidung getragen wird und aufgrund dessen Verletzungen entstehen (z.B. durch ein nachkommendes Fahrzeug).
Rechtsgrundlagen
§ 102 Kraftfahrgesetz (KFG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur