Vereine
Verein
Titel | Branche |
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Bauernbund Ertl | Verein |
d' urltaler Sängerrunde | Verein |
Elternverein | Verein |
Familie, Freizeit und Kultur | Verein |
FC Mayr Bau Ertl | Verein |
Freiwillige Feuerwehr Ertl | Verein |
Jagdhornbläsergruppe Ertl | Verein |
Jägerschaft Ertl | Verein |
Kameradschaftsbund Ertl | Verein |
Katholische Männerbewegung | Verein |
Kirchenchor Ertl | Verein |
Landjugend Ertl | Verein |
LIEBE LEBEN - Kunst- & Kulturverein zur Förderung der Gesundheitspflege | Ideell, gemeinnütziger Verein - ZVR-Zahl 1041150347 |
Musikverein Ertl | Verein |
NÖ Senioren Ortsgruppe Ertl | Verein |
Österreichischer Arbeiter- und Angestelltenbund Ortsgruppe Ertl | Verein |
Sozialdemokratische Partei Österreichs - Gemeindeparteileitung Ertl | Verein |
Tourismus- und Wanderverein Ertl | Verein |
Turn und Sportunion / Sektion Stocksport | Verein |
Turn- u. Sportunion Ertl | Verein |
Turn- und Sportunion Ertl / Sektion Tennis | Verein |
Unabhängiger Bauernverband | Land- und Forstwirtschaft |
Volkspartei Ertl | |
Wirtschaftsbund Ertl | Verein |
Klage
Bei Geldforderungen über 75.000 Euro oder anderen Forderungen (z.B. die Räumung einer Wohnung), muss beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht eine Klageschrift eingereicht werden. Dazu bedarf es in der Regel eines Rechtsanwalts.
Bei Geldforderungen bis zu 75.000 Euro ist das einfachere und schnellere Mahnverfahren vorgesehen.
Nähere Informationen darüber, was im Vorfeld einer Klage beachtet sollte, findet sich im Kapitel "Ich will jemanden klagen".
Ist das Gericht bereits aufgrund der Klageschrift der Ansicht, dass die Prozessvoraussetzungen (Gerichtszuständigkeit, Zulässigkeit des Rechtsweges usw.) nicht gegeben sind, wird die Klage mit Beschluss zurückgewiesen.
Wird die Klage nicht zurückgewiesen, fasst das Gericht den Beschluss, der beklagten Partei die Klageschrift samt Auftrag zur Klagebeantwortung zuzustellen. Die Zustellung der Klageschrift erfolgt mittels eines RSb-Briefes bzw. durch Hinterlegung bei der Post.
Durch diese Zustellung wird die Streitanhängigkeit begründet. Während ein Fall bei Gericht anhängig ist, darf über diese Sache weder beim selben noch bei einem anderen Gericht ein Prozess geführt werden. Die Rechtshängigkeit einer Streitsache (Streitanhängigkeit) endet mit Prozessende.
Achtung
Für die klagende Partei genügt zur Wahrung einer Frist sowie zur Unterbrechung des Ablaufes einer Frist (z.B. Verjährung) die Überreichung der Klage bei Gericht (wenn nichts anderes vorgeschrieben ist).
Hinweis
Ist Eile geboten, kann noch vor der Einreichung der Klage eine einstweilige Verfügung beantragt werden, womit vorläufiger Rechtsschutz gewährt wird. Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Einstweiliger Rechtsschutz".
Weiterführende Links
Rechtsanwaltsverzeichnis (→ ÖRAK)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion