Vereine
Verein
Titel | Branche |
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Bauernbund Ertl | Verein |
d' urltaler Sängerrunde | Verein |
Elternverein | Verein |
Familie, Freizeit und Kultur | Verein |
FC Mayr Bau Ertl | Verein |
Freiwillige Feuerwehr Ertl | Verein |
Jagdhornbläsergruppe Ertl | Verein |
Jägerschaft Ertl | Verein |
Kameradschaftsbund Ertl | Verein |
Katholische Männerbewegung | Verein |
Kirchenchor Ertl | Verein |
Landjugend Ertl | Verein |
LIEBE LEBEN - Kunst- & Kulturverein zur Förderung der Gesundheitspflege | Ideell, gemeinnütziger Verein - ZVR-Zahl 1041150347 |
Musikverein Ertl | Verein |
NÖ Senioren Ortsgruppe Ertl | Verein |
Österreichischer Arbeiter- und Angestelltenbund Ortsgruppe Ertl | Verein |
Sozialdemokratische Partei Österreichs - Gemeindeparteileitung Ertl | Verein |
Tourismus- und Wanderverein Ertl | Verein |
Turn und Sportunion / Sektion Stocksport | Verein |
Turn- u. Sportunion Ertl | Verein |
Turn- und Sportunion Ertl / Sektion Tennis | Verein |
Unabhängiger Bauernverband | Land- und Forstwirtschaft |
Volkspartei Ertl | |
Wirtschaftsbund Ertl | Verein |
Fischen im Burgenland – Rechte des Fischereischutzorgans
Fischereischutzorgane des Landes Burgenland sind – unter anderem – befugt,
- Personen, die im Bereich von Fischwassern den Fischfang ausüben oder unmittelbar vorher ausgeübt haben oder im Besitz von Geräten zur Ausübung des Fischfanges angetroffen werden, anzuhalten und von ihnen den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei zu verlangen,
- Personen, die begründet im dringenden Verdacht stehen, gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, verstoßen zu haben oder im Begriff stehen, dagegen zu verstoßen, anzuhalten, sich ihre Identität nachweisen zu lassen und zur Einstellung von gesetzwidrigen Handlungen aufzufordern,
- bei Vorliegen des Verdachts einer Übertretung nach dem Fischereigesetz Wassertiere und Gegenstände, die unmittelbar mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, vorläufig zu beschlagnahmen; beschlagnahmte Wassertiere sind der oder dem Fischereiausübungsberechtigten zu übergeben, Gegenstände sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben.
- Übertretungen des Fischereigesetzes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
- Waidgerechte Ausübung der Fischerei zu überprüfen.
- Missstände wie Gewässerverunreinigungen, Fischkrankheiten oder Fischsterben der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend zu melden.
- Ufergrundstücke von Fischwassern und Teichanlagen zu betreten.
Rechtsgrundlagen
Burgenländisches Fischereigesetz (Bgld. FischG)
Letzte Aktualisierung: 18.03.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion