Vereine
Verein
Titel | Branche |
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Bauernbund Ertl | Verein |
d' urltaler Sängerrunde | Verein |
Elternverein | Verein |
Familie, Freizeit und Kultur | Verein |
FC Mayr Bau Ertl | Verein |
Freiwillige Feuerwehr Ertl | Verein |
Jagdhornbläsergruppe Ertl | Verein |
Jägerschaft Ertl | Verein |
Kameradschaftsbund Ertl | Verein |
Katholische Männerbewegung | Verein |
Kirchenchor Ertl | Verein |
Landjugend Ertl | Verein |
LIEBE LEBEN - Kunst- & Kulturverein zur Förderung der Gesundheitspflege | Ideell, gemeinnütziger Verein - ZVR-Zahl 1041150347 |
Musikverein Ertl | Verein |
NÖ Senioren Ortsgruppe Ertl | Verein |
Österreichischer Arbeiter- und Angestelltenbund Ortsgruppe Ertl | Verein |
Sozialdemokratische Partei Österreichs - Gemeindeparteileitung Ertl | Verein |
Tourismus- und Wanderverein Ertl | Verein |
Turn und Sportunion / Sektion Stocksport | Verein |
Turn- u. Sportunion Ertl | Verein |
Turn- und Sportunion Ertl / Sektion Tennis | Verein |
Unabhängiger Bauernverband | Land- und Forstwirtschaft |
Volkspartei Ertl | |
Wirtschaftsbund Ertl | Verein |
Ordentliches Verwaltungsstrafverfahren
Anders als bei Organstrafverfügungen, Anonymverfügungen und Strafverfügungen wird im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und der Beschuldigten/dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben, sich zu rechtfertigen.
Die Beschuldigte/der Beschuldigte hat in jeder Lage des Verfahrens das Recht mit einer Verteidigerin/einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen, sie/ihn zu bevollmächtigen und sich ohne Überwachung mit ihr/ihm zu besprechen.
Die Verwaltungsstrafbehörde (das ist in der Regel die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion) kann die Beschuldigte/den Beschuldigten zur Vernehmung laden oder auffordern, nach ihrer/seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Die Beschuldigte/der Beschuldigte hat die Möglichkeit, die zur Verteidigung dienlichen Beweismittel vorzulegen (z.B. Zeuginnen/Zeugen zu benennen).
Wenn die Beschuldigte/der Beschuldigte der Ladung ungerechtfertigt keine Folge leistet, kann das Verfahren ohne ihre/seine Anhörung durchgeführt werden.
Bei einer festgenommenen Beschuldigten/einem festgenommenen Beschuldigten – sofern sie/er eine Verteidigerin/einen Verteidiger bezogen hat – wird die Vernehmung grundsätzlich bis zu deren/dessen Eintreffen aufgeschoben.
Wird die Beschuldigte/der Beschuldigte zur Vernehmung vor die Verwaltungsstrafbehörde geladen oder vorgeführt, ist das Strafverfahren in mündlicher Verhandlung durchzuführen. Nach der Aufnahme der erforderlichen Beweise wird womöglich sogleich der Bescheid verkündet.
Beendet wird das ordentliche Strafverfahren durch Erlassung eines Strafbescheides ("Straferkenntnis"), eines Bescheides, mit dem eine Ermahnung ausgesprochen wird, oder mit der Einstellung des Verfahrens.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion