Vereine
Verein
Titel | Branche |
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Bauernbund Ertl | Verein |
d' urltaler Sängerrunde | Verein |
Elternverein | Verein |
Familie, Freizeit und Kultur | Verein |
FC Mayr Bau Ertl | Verein |
Freiwillige Feuerwehr Ertl | Verein |
Jagdhornbläsergruppe Ertl | Verein |
Jägerschaft Ertl | Verein |
Kameradschaftsbund Ertl | Verein |
Katholische Männerbewegung | Verein |
Kirchenchor Ertl | Verein |
Landjugend Ertl | Verein |
LIEBE LEBEN - Kunst- & Kulturverein zur Förderung der Gesundheitspflege | Ideell, gemeinnütziger Verein - ZVR-Zahl 1041150347 |
Musikverein Ertl | Verein |
NÖ Senioren Ortsgruppe Ertl | Verein |
Österreichischer Arbeiter- und Angestelltenbund Ortsgruppe Ertl | Verein |
Sozialdemokratische Partei Österreichs - Gemeindeparteileitung Ertl | Verein |
Tourismus- und Wanderverein Ertl | Verein |
Turn und Sportunion / Sektion Stocksport | Verein |
Turn- u. Sportunion Ertl | Verein |
Turn- und Sportunion Ertl / Sektion Tennis | Verein |
Unabhängiger Bauernverband | Land- und Forstwirtschaft |
Volkspartei Ertl | |
Wirtschaftsbund Ertl | Verein |
Kostenersatz bei Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung an Privathaushalte
Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz enthält keine Vorgaben an die Länder betreffend Kostenersatz. Dementsprechend frei sind sie im zukünftigen Umgang mit dem Thema.
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die aktuelle rechtliche Situation in den Bundesländern.
Keine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für
- ehemalige Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger, die wieder ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder Vermögen selbst erwirtschaftet haben,
- Eltern für ihre volljährigen bzw. selbsterhaltungsfähigen Kinder,
- Kinder für ihre Eltern,
- Großeltern für ihre Enkelinnen/Enkel und umgekehrt,
- Geschenknehmerinnen/Geschenknehmer, die nicht Sozialhilfe-/Mindestsicherungsempfänger sind (also eine dritte Person). Ausnahmen: Kärnten, Niederösterreich und Steiermark.
Die Pflicht zum Kostenersatz besteht derzeit für
- Sozialversicherungs- oder andere Leistungen durch Dritte, die der Bedarfsdeckung zumindest teilweise gedient hätten (Pensionsleistungen, Ausgedinge etc.),
- (ehemalige) Ehegattinnen/Ehegatten (Ausnahme: Steiermark),
- Eltern für ihre minderjährigen Kinder (Ausnahme: Steiermark),
- ehemalige Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger in Hinblick auf nicht selbst erwirtschaftetes Vermögen (z.B. Erbschaft, Lottogewinn) unter Berücksichtigung eines Freibetrages und einer dreijährigen Verjährungsfrist,
- Erbinnen/Erben.
Die Rückerstattungspflicht bei Erschleichung von Leistungen oder Meldepflichtverletzungen bleibt bestehen.
Letzte Aktualisierung: 24. April 2025
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz