Vereine
Verein
Titel | Branche |
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Bauernbund Ertl | Verein |
d' urltaler Sängerrunde | Verein |
Elternverein | Verein |
Familie, Freizeit und Kultur | Verein |
FC Mayr Bau Ertl | Verein |
Freiwillige Feuerwehr Ertl | Verein |
Jagdhornbläsergruppe Ertl | Verein |
Jägerschaft Ertl | Verein |
Kameradschaftsbund Ertl | Verein |
Katholische Männerbewegung | Verein |
Kirchenchor Ertl | Verein |
Landjugend Ertl | Verein |
LIEBE LEBEN - Kunst- & Kulturverein zur Förderung der Gesundheitspflege | Ideell, gemeinnütziger Verein - ZVR-Zahl 1041150347 |
Musikverein Ertl | Verein |
NÖ Senioren Ortsgruppe Ertl | Verein |
Österreichischer Arbeiter- und Angestelltenbund Ortsgruppe Ertl | Verein |
Sozialdemokratische Partei Österreichs - Gemeindeparteileitung Ertl | Verein |
Tourismus- und Wanderverein Ertl | Verein |
Turn und Sportunion / Sektion Stocksport | Verein |
Turn- u. Sportunion Ertl | Verein |
Turn- und Sportunion Ertl / Sektion Tennis | Verein |
Unabhängiger Bauernverband | Land- und Forstwirtschaft |
Volkspartei Ertl | |
Wirtschaftsbund Ertl | Verein |
Zugangsbeschränkungen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Zugangsbeschränkungen sind für folgende Studienrichtungen möglich:
- Humanmedizin
- Zahnmedizin
- andere medizinische Studien
- Psychologie
- Veterinärmedizin
- in besonders stark nachgefragten Studien gemäß § 71b UG (Architektur und Städteplanung, Biologie und Biochemie, Erziehungswissenschaft, Fremdsprachen, Informatik, Management und Verwaltung/Wirtschaft und Verwaltung allgemein/Wirtschaftswissenschaft, Pharmazie, Publizistik und Kommunikationswissenschaft, Recht)
- in den in § 143 Abs. 92 UG genannten Studienfeldern an einzelnen Universitätsstandorten
Das Rektorat der jeweiligen Universität entscheidet über den Modus einer allfälligen Zugangsbeschränkung: Das Gesetz ermöglicht ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder ein Auswahlverfahren nach der Zulassung bis längstens zwei Semester nach der Zulassung. In der Regel findet ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung statt. Genaue Informationen sind an den jeweiligen Universitäten zu erfragen.
In den künstlerischen Studien an den Universitäten muss die Eignung durch Absolvierung einer Zulassungsprüfung nachgewiesen werden.
Für sportwissenschaftliche Studien und das Lehramtsstudium in diesen Fächern muss die sportliche Eignung nachgewiesen werden
Für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen muss die Eignung nachgewiesen werden.
EU-Staatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt.
Zuständige Stelle
Die Studienabteilung der jeweiligen Universität
Zusätzliche Informationen
Auskünfte über allgemeine Fragen der Zulassung sowie über die Anerkennung von Reifeprüfungszeugnissen und Prüfungen erteilt Ihnen das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung.
Weiterführende Links
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung