Vereine
Verein
Titel | Branche |
---|---|
Bauernbund Ertl | Verein |
d' urltaler Sängerrunde | Verein |
Elternverein | Verein |
Familie, Freizeit und Kultur | Verein |
FC Mayr Bau Ertl | Verein |
Freiwillige Feuerwehr Ertl | Verein |
Jagdhornbläsergruppe Ertl | Verein |
Jägerschaft Ertl | Verein |
Kameradschaftsbund Ertl | Verein |
Katholische Männerbewegung | Verein |
Kirchenchor Ertl | Verein |
Landjugend Ertl | Verein |
LIEBE LEBEN - Kunst- & Kulturverein zur Förderung der Gesundheitspflege | Ideell, gemeinnütziger Verein - ZVR-Zahl 1041150347 |
Musikverein Ertl | Verein |
NÖ Senioren Ortsgruppe Ertl | Verein |
Österreichischer Arbeiter- und Angestelltenbund Ortsgruppe Ertl | Verein |
Sozialdemokratische Partei Österreichs - Gemeindeparteileitung Ertl | Verein |
Tourismus- und Wanderverein Ertl | Verein |
Turn und Sportunion / Sektion Stocksport | Verein |
Turn- u. Sportunion Ertl | Verein |
Turn- und Sportunion Ertl / Sektion Tennis | Verein |
Unabhängiger Bauernverband | Land- und Forstwirtschaft |
Volkspartei Ertl | |
Wirtschaftsbund Ertl | Verein |
Allergiker-Informationen in der Gastronomie
Allgemeines
Seit 13. Dezember 2014 muss bei der Weitergabe von unverpackten Speisen/Lebensmitteln an Verbraucherinnen/Verbraucher darüber informiert werden, ob in den Speisen Stoffe enthalten sind, die Allergien auslösen können.
Die 14 Stoffe, auf die hingewiesen werden muss, sind:
A |
Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) |
B |
Krebstiere |
C |
Eier |
D |
Fische |
E |
Erdnüsse |
F |
Soja |
G |
Milch (Milch von Säugetieren wie Kuh, Schaf, Ziege, Pferd und Esel und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose)) |
H |
Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pekannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamianüsse) |
L |
Sellerie |
M |
Senf |
N |
Sesam |
O |
Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes Schwefeldioxid |
P |
Lupinen |
R |
Weichtiere |
Diese Verpflichtung trifft all jene Unternehmerinnen/Unternehmer, die Lebensmittel an Endverbraucherinnen/Endverbraucher abgeben bzw. Gemeinschaftsverpflegung anbieten. Das bedeutet, dass beispielsweise Restaurants, Bäckereien, Hotels und Imbisse betroffen sind.
Ausnahme: Die Verpflichtung gilt nicht für Privatpersonen, die Lebensmittel zum Verkauf anbieten, z.B. im Rahmen von wohltätigen Veranstaltungen, Schulfesten etc.
Schriftliche oder mündliche Informationserteilung
Die Information, welche bzw. ob allergieauslösende Stoffe in den angebotenen Lebensmitteln enthalten sind, kann
- schriftlich (z.B. in der Speisekarte) erteilt werden, aber auch
- mündlich auf Nachfrage.
Werden die Informationen schriftlich, z.B. in der Speisekarte, erteilt, muss sichergestellt werden, dass sie verfügbar und leicht zugänglich sind.
Wird die Information mündlich auf Nachfrage des Gastes bzw. der Kundin/des Kunden erteilt, muss dies durch geschultes Personal erfolgen. Außerdem muss an einer gut sichtbaren Stelle ein Hinweis angebracht sein, dass die Informationen über allergieauslösende Stoffe auf Nachfrage mündlich erteilt werden. Zur Unterstützung der mündlichen Information können den Gästen Speisekarten, welche die allergenen Stoffe ausweisen, angeboten werden.
Sanktionen bei Verstößen
Erfüllt eine Lebensmittelunternehmerin/ein Lebensmittelunternehmer die Verpflichtung nicht, stellt das einen Verstoß gegen das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz dar und wird mit Verwaltungsstrafen geahndet.
Weitere Informationen zu den EU-Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung (→ USP) finden sich auf USP.gv.at.
Rechtsgrundlagen
Allergeninformationsverordnung
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion