Vereine
Verein
| Titel | Branche |
|---|---|
| Bauernbund Ertl | Verein |
| d' urltaler Sängerrunde | Verein |
| Elternverein | Verein |
| Familie, Freizeit und Kultur | Verein |
| FC Mayr Bau Ertl | Verein |
| Freiwillige Feuerwehr Ertl | Verein |
| Jagdhornbläsergruppe Ertl | Verein |
| Jägerschaft Ertl | Verein |
| Kameradschaftsbund Ertl | Verein |
| Katholische Männerbewegung | Verein |
| Kirchenchor Ertl | Verein |
| Landjugend Ertl | Verein |
| LIEBE LEBEN - Kunst- & Kulturverein zur Förderung der Gesundheitspflege | Ideell, gemeinnütziger Verein - ZVR-Zahl 1041150347 |
| Musikverein Ertl | Verein |
| NÖ Senioren Ortsgruppe Ertl | Verein |
| Österreichischer Arbeiter- und Angestelltenbund Ortsgruppe Ertl | Verein |
| Sozialdemokratische Partei Österreichs - Gemeindeparteileitung Ertl | Verein |
| Tourismus- und Wanderverein Ertl | Verein |
| Turn und Sportunion / Sektion Stocksport | Verein |
| Turn- u. Sportunion Ertl | Verein |
| Turn- und Sportunion Ertl / Sektion Tennis | Verein |
| Unabhängiger Bauernverband | Land- und Forstwirtschaft |
| Volkspartei Ertl | |
| Wirtschaftsbund Ertl | Verein |
Exekutionstitel
Um Zwangsmittel einsetzen zu können, muss der Gläubiger zunächst eine Grundentscheidung, einen sogenannten "vollstreckbaren Titel" haben.
Exekutionstitel sind unter anderem:
- Endurteile und andere im streitigen Zivilverfahren ergangene Urteile, Beschlüsse und Bescheide der Zivilgerichte, wenn ein weiterer Rechtszug dagegen ausgeschlossen oder ein die Exekution hemmendes Rechtsmittel nicht gewährt ist
- Zahlungsaufträge, die im Mandats- und Wechselverfahren sowie im Amtshaftungsverfahren erlassen wurden, wenn gegen sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind
- Zahlungsbefehle, gegen die kein Einspruch mehr erhoben werden kann
- Gerichtliche Kündigungen eines Bestandvertrages über beispielsweise Grundstücke, Gebäude, wenn gegen die Aufkündigung nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden
- Gerichtliche Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes, wenn gegen den Übernahme- oder Übergabeauftrag nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden
- Vergleiche, welche über privatrechtliche Ansprüche vor den Zivil- oder Strafgerichten abgeschlossen wurden
- Vollstreckbare Beschlüsse die im Außerstreitverfahren ergangen sind
- Rechtskräftige gerichtliche Beschlüsse die im Insolvenzverfahren ergangen sind
- Rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, die den Verfall, den erweiterten Verfall, die Konfiskation oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen aussprechen sowie rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, die unter anderem
- über die Einziehung oder die Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte,
- über die Kosten des Strafverfahrens oder
- über privatrechtliche Ansprüche ergehen
- Vollstreckbare Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über privatrechtliche Ansprüche
- Bescheide der Sozialversicherungsträger, mit denen Leistungen zuerkannt oder zurückgefordert werden
- Vollstreckbare Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie vollstreckbare Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes
- Vollstreckbare Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise unter anderem über direkte Steuern, Gebühren und Sozialversicherungsbeiträge
- Vollstreckbare Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes mit denen Geldstrafen, Geldbußen oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt werden
- Sprüche von Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter und Schiedsgerichten, und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche sofern eine Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr möglich ist
Rechtsgrundlage
- Exekutionsordnung (EO)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
Letzte Aktualisierung: 21.08.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
