Vereine
Verein
Titel | Branche |
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Bauernbund Ertl | Verein |
d' urltaler Sängerrunde | Verein |
Elternverein | Verein |
Familie, Freizeit und Kultur | Verein |
FC Mayr Bau Ertl | Verein |
Freiwillige Feuerwehr Ertl | Verein |
Jagdhornbläsergruppe Ertl | Verein |
Jägerschaft Ertl | Verein |
Kameradschaftsbund Ertl | Verein |
Katholische Männerbewegung | Verein |
Kirchenchor Ertl | Verein |
Landjugend Ertl | Verein |
LIEBE LEBEN - Kunst- & Kulturverein zur Förderung der Gesundheitspflege | Ideell, gemeinnütziger Verein - ZVR-Zahl 1041150347 |
Musikverein Ertl | Verein |
NÖ Senioren Ortsgruppe Ertl | Verein |
Österreichischer Arbeiter- und Angestelltenbund Ortsgruppe Ertl | Verein |
Sozialdemokratische Partei Österreichs - Gemeindeparteileitung Ertl | Verein |
Tourismus- und Wanderverein Ertl | Verein |
Turn und Sportunion / Sektion Stocksport | Verein |
Turn- u. Sportunion Ertl | Verein |
Turn- und Sportunion Ertl / Sektion Tennis | Verein |
Unabhängiger Bauernverband | Land- und Forstwirtschaft |
Volkspartei Ertl | |
Wirtschaftsbund Ertl | Verein |
Kurzparkzonen
Für das Abstellen und Parken von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen können Gebühren (z.B. in Form von Parkscheinen) eingehoben werden. Diese sind allerdings nicht in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt, sondern beruhen auf landesrechtlichen Regelungen.
Kurzparkzonen können für bestimmte Straßen, Straßenteile oder für ein bestimmtes Gebiet ("flächendeckende Kurzparkzone") verordnet werden. Sie sind durch entsprechende Verkehrszeichen gekennzeichnet und können, müssen aber nicht, zusätzlich durch blaue Bodenmarkierungen hervorgehoben sein. Die Aufstellung der entsprechenden Verkehrsschilder alleine genügt. Gilt die Kurzparkzone für ein ganzes Gebiet, kann zusätzlich bei jeder Einfahrtstraße eine blaue Quermarkierung mit der Aufschrift "Zone" angebracht sein.
Inhaberinnen/Inhaber eines Parkausweises gemäß § 29b StVO dürfen mit selbstgelenkten oder von ihnen als Mitfahrerinnen/Mitfahrer benutzten Fahrzeugen in einer Kurzparkzone unbeschränkt und in den meisten Bundesländern auch kostenlos parken.
Rechtsgrundlagen
§§ 25, 29b Straßenverkehrsordnung (StVO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur