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Verein
Titel | Branche |
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Familie, Freizeit und Kultur | Verein |
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Jägerschaft Ertl | Verein |
Kameradschaftsbund Ertl | Verein |
Katholische Männerbewegung | Verein |
Kirchenchor Ertl | Verein |
Landjugend Ertl | Verein |
LIEBE LEBEN - Kunst- & Kulturverein zur Förderung der Gesundheitspflege | Ideell, gemeinnütziger Verein - ZVR-Zahl 1041150347 |
Musikverein Ertl | Verein |
NÖ Senioren Ortsgruppe Ertl | Verein |
Österreichischer Arbeiter- und Angestelltenbund Ortsgruppe Ertl | Verein |
Sozialdemokratische Partei Österreichs - Gemeindeparteileitung Ertl | Verein |
Tourismus- und Wanderverein Ertl | Verein |
Turn und Sportunion / Sektion Stocksport | Verein |
Turn- u. Sportunion Ertl | Verein |
Turn- und Sportunion Ertl / Sektion Tennis | Verein |
Unabhängiger Bauernverband | Land- und Forstwirtschaft |
Volkspartei Ertl | |
Wirtschaftsbund Ertl | Verein |
Erben, die nicht ausgeforscht werden können
Erben sind gänzlich unbekannt
Wenn die Erben gänzlich unbekannt sind, erlässt der Gerichtskommissär ein sogenanntes Erbenedikt, in dem die unbekannten Erben aufgefordert werden, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten geltend zu machen.
Die Zustellung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in der Ediktsdatei.
Sollten sich trotz aller Bemühungen keine Erben finden lassen, kann in letzter Konsequenz die Republik Österreich den Antrag auf Übergabe der Verlassenschaft stellen, die Verlassenschaft wird somit "heimfällig".
Erben sind bekannt
Wenn der Erbe bekannt ist, nicht jedoch sein Aufenthaltsort, wird ein Erbenkurator bestellt und ebenfalls ein Erbenedikt erlassen.
Kann ein Erbe innerhalb der sechsmonatigen Frist nicht ausgeforscht werden, wird das Verfahren mit den übrigen Erben und dem Erbenkurator fortgesetzt. Der auf den Abwesenden entfallende Anteil wird nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens für diesen aufbewahrt.
Der Erbenkurator ist aber verpflichtet, noch weitere Nachforschungen anzustellen. Seine Tätigkeit ist erst dann beendet, wenn
- der Erbe gefunden werden konnte,
- das vorhandene Vermögen durch die Ermittlungskosten aufgebraucht wurde oder
- feststeht, dass der Erbe verstorben ist oder für tot erklärt wurde.
Weiterführende Links
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer