Vereine
Verein
Titel | Branche |
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Bauernbund Ertl | Verein |
d' urltaler Sängerrunde | Verein |
Elternverein | Verein |
Familie, Freizeit und Kultur | Verein |
FC Mayr Bau Ertl | Verein |
Freiwillige Feuerwehr Ertl | Verein |
Jagdhornbläsergruppe Ertl | Verein |
Jägerschaft Ertl | Verein |
Kameradschaftsbund Ertl | Verein |
Katholische Männerbewegung | Verein |
Kirchenchor Ertl | Verein |
Landjugend Ertl | Verein |
LIEBE LEBEN - Kunst- & Kulturverein zur Förderung der Gesundheitspflege | Ideell, gemeinnütziger Verein - ZVR-Zahl 1041150347 |
Musikverein Ertl | Verein |
NÖ Senioren Ortsgruppe Ertl | Verein |
Österreichischer Arbeiter- und Angestelltenbund Ortsgruppe Ertl | Verein |
Sozialdemokratische Partei Österreichs - Gemeindeparteileitung Ertl | Verein |
Tourismus- und Wanderverein Ertl | Verein |
Turn und Sportunion / Sektion Stocksport | Verein |
Turn- u. Sportunion Ertl | Verein |
Turn- und Sportunion Ertl / Sektion Tennis | Verein |
Unabhängiger Bauernverband | Land- und Forstwirtschaft |
Volkspartei Ertl | |
Wirtschaftsbund Ertl | Verein |
Änderung der Auszahlung des Pflegegeldes bei einer Familienhospizkarenz
Auf Antrag der pflegebedürftigen Person ist das Pflegegeld an jene Person auszuzahlen, die gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgelts oder der Bezüge eine Familienhospizkarenz in Anspruch nimmt, sofern keine stationäre Pflege vorliegt.
Eine stationäre Pflege besteht dann, wenn die pflegebedürftige Person in einer Pflegeeinrichtung wie z.B. einem Wohn-, Alten- oder Pflegeheim untergebracht ist, und zwar unabhängig davon, ob ein Anspruchsübergang stattgefunden hat oder die Pflegegeldbezieherin/der Pflegegeldbezieher selbst zur Gänze für die Heimkosten aufkommt.
Eine Änderung der Auszahlungsmodalität erfolgt bereits in dem auf die Antragstellung folgenden Monat, sofern die Familienhospizkarenz zu diesem Zeitpunkt bereits angetreten ist.
In der Praxis wird es vorkommen, dass die Familienhospizkarenz nicht in jenem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, sondern zu einem späteren Zeitpunkt beginnt; in diesem Fall kann die Änderung der Auszahlung frühestens ab dem Monat wirksam werden, in den der Beginn der Familienhospizkarenz fällt.
Ab dem Monat, der auf das Ende der Familienhospizkarenz folgt, ist das Pflegegeld wieder nach den gesetzlichen Vorschriften auszuzahlen, also etwa an die pflegebedürftige Person selbst oder eine Vertreterin/einen Vertreter.
Rechtsgrundlagen
§ 18a Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz