Vereine
Verein
| Titel | Branche |
|---|---|
| Bauernbund Ertl | Verein |
| d' urltaler Sängerrunde | Verein |
| Elternverein | Verein |
| Familie, Freizeit und Kultur | Verein |
| FC Mayr Bau Ertl | Verein |
| Freiwillige Feuerwehr Ertl | Verein |
| Jagdhornbläsergruppe Ertl | Verein |
| Jägerschaft Ertl | Verein |
| Kameradschaftsbund Ertl | Verein |
| Katholische Männerbewegung | Verein |
| Kirchenchor Ertl | Verein |
| Landjugend Ertl | Verein |
| LIEBE LEBEN - Kunst- & Kulturverein zur Förderung der Gesundheitspflege | Ideell, gemeinnütziger Verein - ZVR-Zahl 1041150347 |
| Musikverein Ertl | Verein |
| NÖ Senioren Ortsgruppe Ertl | Verein |
| Österreichischer Arbeiter- und Angestelltenbund Ortsgruppe Ertl | Verein |
| Sozialdemokratische Partei Österreichs - Gemeindeparteileitung Ertl | Verein |
| Tourismus- und Wanderverein Ertl | Verein |
| Turn und Sportunion / Sektion Stocksport | Verein |
| Turn- u. Sportunion Ertl | Verein |
| Turn- und Sportunion Ertl / Sektion Tennis | Verein |
| Unabhängiger Bauernverband | Land- und Forstwirtschaft |
| Volkspartei Ertl | |
| Wirtschaftsbund Ertl | Verein |
Allgemeines zur Ferialpraxis
Um als Jugendliche/als Jugendlicher in den Ferien arbeiten zu dürfen, müssen prinzipiell folgende Voraussetzungen zutreffen:
- Alter: ab 15 Jahren
- Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
Die Schulpflicht endet nach Beendigung der neunten Schulstufe mit dem Beginn der Sommerferien (Hauptferien).
Achtung:Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Minderjährige, die ihren 15. Geburtstag vor Beginn der Sommerferien, die auf die neunte Schulstufe folgen, feiern, gelten als Kinder im Sinne des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes. Erst mit Vollendung der Schulpflicht – mit Ferienbeginn – gelten sie als Jugendliche und dürfen ab diesem Zeitpunkt einen Ferialjob ausüben.
Personen unter 15 Jahren, die die Schulpflicht bereits beendet haben, dürfen nur im Rahmen von
- Lehrverhältnissen
- Besonderen "Ferialpraktika", die dazu dienen, während des Schuljahres versäumten Unterricht nachzuholen
- Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz
- Ausbildungsverhältnissen in der Teilqualifizierung oder der verlängerten Lehre
beschäftigt werden.
Dabei kommen die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, die für Jugendliche gelten (Abschnitt 3 bis 5) zur Anwendung, obwohl diese Personen als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten.
Links zu Jobbörsen für Praktika und Ferialjobs
- LOGO Jobbörse (LOGO jugendmanagement)
- akzente Jugendinfo Salzburg – Ferialjobs & Praktika (akzente Jugendinfo)
- FFG – Praktikabörse (Praktika in Naturwissenschaft und Technik) (FFG)
- StudentJob – Praktikum (StudentJob)
- praktikum.info
Weiterführende Links
- Jugendportal – Praktikum (Jugendportal)
- wienXtra-jugendinfo – Praktikum (wienXtra)
- Arbeit von Kindern und Jugendlichen (Arbeitsinspektion)
- Broschüre "Jugendliche – Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen" (Arbeitsinspektion)
- Ferialjob (AK)
- Informationen zum Thema "Ferialpraxis und Anmeldung zur Sozialversicherung" (ÖGK)
