Vereine
Verein
Titel | Branche |
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Bauernbund Ertl | Verein |
d' urltaler Sängerrunde | Verein |
Elternverein | Verein |
Familie, Freizeit und Kultur | Verein |
FC Mayr Bau Ertl | Verein |
Freiwillige Feuerwehr Ertl | Verein |
Jagdhornbläsergruppe Ertl | Verein |
Jägerschaft Ertl | Verein |
Kameradschaftsbund Ertl | Verein |
Katholische Männerbewegung | Verein |
Kirchenchor Ertl | Verein |
Landjugend Ertl | Verein |
LIEBE LEBEN - Kunst- & Kulturverein zur Förderung der Gesundheitspflege | Ideell, gemeinnütziger Verein - ZVR-Zahl 1041150347 |
Musikverein Ertl | Verein |
NÖ Senioren Ortsgruppe Ertl | Verein |
Österreichischer Arbeiter- und Angestelltenbund Ortsgruppe Ertl | Verein |
Sozialdemokratische Partei Österreichs - Gemeindeparteileitung Ertl | Verein |
Tourismus- und Wanderverein Ertl | Verein |
Turn und Sportunion / Sektion Stocksport | Verein |
Turn- u. Sportunion Ertl | Verein |
Turn- und Sportunion Ertl / Sektion Tennis | Verein |
Unabhängiger Bauernverband | Land- und Forstwirtschaft |
Volkspartei Ertl | |
Wirtschaftsbund Ertl | Verein |
Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen – Regelung in der Steiermark
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.
- Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben und Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen und Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn diese
- die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen oder der Verherrlichung von Gewalt dienen,
- Menschen wegen ihrer Ethnie, Hautfarbe, Religion, ihres Geschlechts, ihrer Herkunft oder ihrer Behinderung diskriminieren oder
- pornographische Handlungen darstellen.
Ein derartiger Verstoß einer Person über 18 Jahren ist mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
- Wer gewerbsmäßig solche Medien, Gegenstände und Dienstleistungen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen sind. Dies hat z.B. durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften oder mündliche Hinweise udgl. zu erfolgen.
Ein derartiger Verstoß einer Person über 18 Jahren ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion