Vereine
Verein
Titel | Branche |
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Bauernbund Ertl | Verein |
d' urltaler Sängerrunde | Verein |
Elternverein | Verein |
Familie, Freizeit und Kultur | Verein |
FC Mayr Bau Ertl | Verein |
Freiwillige Feuerwehr Ertl | Verein |
Jagdhornbläsergruppe Ertl | Verein |
Jägerschaft Ertl | Verein |
Kameradschaftsbund Ertl | Verein |
Katholische Männerbewegung | Verein |
Kirchenchor Ertl | Verein |
Landjugend Ertl | Verein |
LIEBE LEBEN - Kunst- & Kulturverein zur Förderung der Gesundheitspflege | Ideell, gemeinnütziger Verein - ZVR-Zahl 1041150347 |
Musikverein Ertl | Verein |
NÖ Senioren Ortsgruppe Ertl | Verein |
Österreichischer Arbeiter- und Angestelltenbund Ortsgruppe Ertl | Verein |
Sozialdemokratische Partei Österreichs - Gemeindeparteileitung Ertl | Verein |
Tourismus- und Wanderverein Ertl | Verein |
Turn und Sportunion / Sektion Stocksport | Verein |
Turn- u. Sportunion Ertl | Verein |
Turn- und Sportunion Ertl / Sektion Tennis | Verein |
Unabhängiger Bauernverband | Land- und Forstwirtschaft |
Volkspartei Ertl | |
Wirtschaftsbund Ertl | Verein |
Allgemeines zum gesetzlichen Erbrecht
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn:
- es kein (gültiges) Testament bzw. keinen Erbvertrag gibt
- das Testament bzw. der Erbvertrag ungültig ist
- das Testament bzw. der Erbvertrag nicht das gesamte vererbbare Vermögen des Verstorbenen betrifft
- die Erben nicht zur Erbschaft gelangen, weil sie z.B. auf die Erbschaft verzichtet haben oder bereits vor dem Verstorbenen gestorben sind.
Folgende Personen zählen zum Kreis der gesetzlichen Erben:
- Ehegatte bzw. eingetragener Partner
- Kinder oder deren Nachkommen, wenn keine vorhanden sind, auch
- Eltern und deren Nachkommen (Geschwister oder Nichten/Neffen des Verstorbenen), wenn auch diese Personen nicht vorhanden sind, auch
- Großeltern oder deren Nachkommen und schließlich die Urgroßeltern
Die mit dem Verstorbenen verschwägerten Personen (Schwiegertochter/Schwiegersohn, Schwiegermutter/Schwiegervater, Schwägerin/Schwager, Stieftochter/Stiefsohn, Stiefmutter/Stiefvater) haben kein gesetzliches Erbrecht. Das Gleiche gilt für Lebensgefährten, soweit andere gesetzliche Erben vorhanden sind.
Nähere Informationen über das Erben von Lebensgefährten finden sich im Kapitel "Nicht eheliche Lebensgemeinschaften" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, sind seit dem Jahr 1991 den Kindern gleichgestellt, deren Eltern miteinander verheiratet sind. Die Vaterschaft eines Kindes, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss allerdings durch Gerichtsurteil oder Vaterschaftsanerkenntnis festgestellt worden sein. Dieser hat ein gesetzliches Erbrecht, wenn kein anderer gesetzlicher Erbe vorhanden ist.
Weitere Informationen über das Erbrecht von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind und über weitere Rechte von Kindern im Todesfall finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
§ 727 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer