Vereine
Verein
Titel | Branche |
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Bauernbund Ertl | Verein |
d' urltaler Sängerrunde | Verein |
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Familie, Freizeit und Kultur | Verein |
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Freiwillige Feuerwehr Ertl | Verein |
Jagdhornbläsergruppe Ertl | Verein |
Jägerschaft Ertl | Verein |
Kameradschaftsbund Ertl | Verein |
Katholische Männerbewegung | Verein |
Kirchenchor Ertl | Verein |
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LIEBE LEBEN - Kunst- & Kulturverein zur Förderung der Gesundheitspflege | Ideell, gemeinnütziger Verein - ZVR-Zahl 1041150347 |
Musikverein Ertl | Verein |
NÖ Senioren Ortsgruppe Ertl | Verein |
Österreichischer Arbeiter- und Angestelltenbund Ortsgruppe Ertl | Verein |
Sozialdemokratische Partei Österreichs - Gemeindeparteileitung Ertl | Verein |
Tourismus- und Wanderverein Ertl | Verein |
Turn und Sportunion / Sektion Stocksport | Verein |
Turn- u. Sportunion Ertl | Verein |
Turn- und Sportunion Ertl / Sektion Tennis | Verein |
Unabhängiger Bauernverband | Land- und Forstwirtschaft |
Volkspartei Ertl | |
Wirtschaftsbund Ertl | Verein |
Antrag auf Pflegegeld
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Gewährung und Erhöhung des Pflegegeldes muss beantragt werden.
Ausnahme: Nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit kann die zuständige Unfallversicherungsanstalt von sich aus ein Verfahren einleiten.
Der Antrag auf Pflegegeld kann formlos eingebracht werden. Sollte der Antrag irrtümlich an eine nicht zuständige Stelle gerichtet worden sein, ist diese verpflichtet, den Antrag an den zuständigen Entscheidungsträger weiterzuleiten.
Sofern ärztliche Atteste oder Befunde eines Krankenhauses über den aktuellen Gesundheitszustand vorliegen, sollten diese dem Antrag beigelegt werden.
Zuständige Stelle
Zuständiger Versicherungsträger
Verfahrensablauf
Die Betroffenen erhalten ein Formular zugeschickt, in dem angegeben werden sollte, welche Tätigkeiten nicht mehr selbstständig durchgeführt werden können und ob bereits eine pflegebezogene Leistung in Anspruch genommen wird.
Achtung
Wichtig ist, dass dieses Formblatt unterschrieben an den zuständigen Entscheidungsträger zurückgesandt wird.
Zur Feststellung des Pflegebedarfes erfolgt eine Begutachtung im Rahmen eines Hausbesuches durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson. Aufgrund des Gutachtens trifft die zuständige Stelle die Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Sie Pflegegeld erhalten werden, und teilt Ihnen dies in Form eines Bescheides mit.
Rechtsgrundlagen
§ 25 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
Zum Formular
Formulare zu diesem Thema
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz