Vereine
Verein
Titel | Branche |
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Bauernbund Ertl | Verein |
d' urltaler Sängerrunde | Verein |
Elternverein | Verein |
Familie, Freizeit und Kultur | Verein |
FC Mayr Bau Ertl | Verein |
Freiwillige Feuerwehr Ertl | Verein |
Jagdhornbläsergruppe Ertl | Verein |
Jägerschaft Ertl | Verein |
Kameradschaftsbund Ertl | Verein |
Katholische Männerbewegung | Verein |
Kirchenchor Ertl | Verein |
Landjugend Ertl | Verein |
LIEBE LEBEN - Kunst- & Kulturverein zur Förderung der Gesundheitspflege | Ideell, gemeinnütziger Verein - ZVR-Zahl 1041150347 |
Musikverein Ertl | Verein |
NÖ Senioren Ortsgruppe Ertl | Verein |
Österreichischer Arbeiter- und Angestelltenbund Ortsgruppe Ertl | Verein |
Sozialdemokratische Partei Österreichs - Gemeindeparteileitung Ertl | Verein |
Tourismus- und Wanderverein Ertl | Verein |
Turn und Sportunion / Sektion Stocksport | Verein |
Turn- u. Sportunion Ertl | Verein |
Turn- und Sportunion Ertl / Sektion Tennis | Verein |
Unabhängiger Bauernverband | Land- und Forstwirtschaft |
Volkspartei Ertl | |
Wirtschaftsbund Ertl | Verein |
Begutachtung durch Arzt oder Pflegefachkraft
Die Betroffenen werden zu Hause, im Pflegeheim oder, falls unumgänglich, im Krankenhaus von einer Ärztin/einem Arzt oder von einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegeperson aufgesucht. Dieser Hausbesuch ist vorher anzukündigen. Die/der Sachverständige erkundigt sich über den Betreuungs- und Hilfsbedarf bei der pflegebedürftigen Person und, falls anwesend, bei der Hauptbetreuungsperson, erhebt die Anamnese und untersucht die Antragstellerin/den Antragsteller. Im Gutachten werden diese Ergebnisse festgehalten und letztlich der aus Sicht der Gutachterin/des Gutachters notwendige Pflegebedarf ermittelt. Die Entscheidung über die gebührende Pflegestufe ist eine Rechtsfrage und trifft der Sozialversicherungsträger oder das Gericht.
Auf persönlichen Wunsch ist bei der Untersuchung auch die Anwesenheit und Anhörung einer Vertrauensperson (zum Beispiel die Pflegeperson) zu ermöglichen, um Angaben zur konkreten Pflegesituation zu machen. Bei der Begutachtung in stationären Einrichtungen sind Informationen des Pflegepersonals einzuholen und die Pflegedokumentation zu berücksichtigen. Letzteres gilt auch bei der Betreuung durch ambulante Dienste.
Rechtsgrundlagen
- § 25a Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
- § 8 Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (Einst-V)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz