Vereine
Verein
Titel | Branche |
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Bauernbund Ertl | Verein |
d' urltaler Sängerrunde | Verein |
Elternverein | Verein |
Familie, Freizeit und Kultur | Verein |
FC Mayr Bau Ertl | Verein |
Freiwillige Feuerwehr Ertl | Verein |
Jagdhornbläsergruppe Ertl | Verein |
Jägerschaft Ertl | Verein |
Kameradschaftsbund Ertl | Verein |
Katholische Männerbewegung | Verein |
Kirchenchor Ertl | Verein |
Landjugend Ertl | Verein |
LIEBE LEBEN - Kunst- & Kulturverein zur Förderung der Gesundheitspflege | Ideell, gemeinnütziger Verein - ZVR-Zahl 1041150347 |
Musikverein Ertl | Verein |
NÖ Senioren Ortsgruppe Ertl | Verein |
Österreichischer Arbeiter- und Angestelltenbund Ortsgruppe Ertl | Verein |
Sozialdemokratische Partei Österreichs - Gemeindeparteileitung Ertl | Verein |
Tourismus- und Wanderverein Ertl | Verein |
Turn und Sportunion / Sektion Stocksport | Verein |
Turn- u. Sportunion Ertl | Verein |
Turn- und Sportunion Ertl / Sektion Tennis | Verein |
Unabhängiger Bauernverband | Land- und Forstwirtschaft |
Volkspartei Ertl | |
Wirtschaftsbund Ertl | Verein |
Rechte des Adoptivkindes
Durch einen gerichtlich bewilligten Adoptionsvertrag entstehen zwischen
- dem Adoptivkind und dessen zum Zeitpunkt der Adoption minderjährigen Nachkommen, einerseits,
und
- der adoptierenden Person oder dem adoptierenden Paar, andererseits,
die gleichen Rechte, wie sie durch die Abstammung eines Kindes begründet werden. Das bedeutet auch, dass das Adoptivkind gegenüber der adoptierenden Person/dem adoptierenden Paar unterhalts- und erbberechtigt ist.
Adoptierende Personen können Einzelpersonen oder Paare sein, unabhängig davon, ob sie verschiedengeschlechtlich, gleichgeschlechtlich oder mit dem Geschlechtseintrag "divers" sind. Voraussetzung für die gemeinschaftliche Adoption durch zwei Personen ist, dass diese miteinander verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben.
Zu den übrigen Verwandten der Adoptiveltern wird kein Verwandtschaftsverhältnis begründet. Es besteht daher auch kein gesetzliches Erbrecht. Im Verhältnis zu den leiblichen Eltern und deren Verwandtschaft ändert sich im Erbrecht durch die Adoption nichts. Ein Adoptivkind erbt daher nach der gesetzlichen Erbfolge doppelt, d.h. sowohl bei Ableben seiner leiblichen Eltern als auch bei Tod der Adoptiveltern.
Erbrecht bei Tod des Adoptivkindes
Bei Tod des Adoptivkindes fällt der ersten Linie, d.h. den Nachkommen des Adoptivkindes, die gesamte Erbschaft zu. Hinterlässt das Adoptivkind jedoch keine Nachkommen, gehen die adoptierende Person/das adoptierenden Paar und deren Nachkommen den leiblichen Eltern und deren Nachkommen in der Erbfolge vor. Nur wenn diese nicht erben können oder wollen, kommen die leiblichen Eltern und deren Nachkommen zum Zug.
Wenn das Adoptivkind nur von einer Person adoptiert wurde, bleibt das Erbrecht des leiblichen Elternteils aufrecht. Der Nachlass des Kindes fällt in diesem Fall je zur Hälfte an die adoptierende Person und den leiblichen Elternteil.
Namensrecht
Durch die Adoption kommt es zu keiner automatischen Namensänderung. Der Familienname des Adoptivkindes kann aber nach der Adoption neu bestimmt werden. Beratung zum Thema Namensrecht bietet das zuständige Standesamt.