Vereine
Verein
Titel | Branche |
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Bauernbund Ertl | Verein |
d' urltaler Sängerrunde | Verein |
Elternverein | Verein |
Familie, Freizeit und Kultur | Verein |
FC Mayr Bau Ertl | Verein |
Freiwillige Feuerwehr Ertl | Verein |
Jagdhornbläsergruppe Ertl | Verein |
Jägerschaft Ertl | Verein |
Kameradschaftsbund Ertl | Verein |
Katholische Männerbewegung | Verein |
Kirchenchor Ertl | Verein |
Landjugend Ertl | Verein |
LIEBE LEBEN - Kunst- & Kulturverein zur Förderung der Gesundheitspflege | Ideell, gemeinnütziger Verein - ZVR-Zahl 1041150347 |
Musikverein Ertl | Verein |
NÖ Senioren Ortsgruppe Ertl | Verein |
Österreichischer Arbeiter- und Angestelltenbund Ortsgruppe Ertl | Verein |
Sozialdemokratische Partei Österreichs - Gemeindeparteileitung Ertl | Verein |
Tourismus- und Wanderverein Ertl | Verein |
Turn und Sportunion / Sektion Stocksport | Verein |
Turn- u. Sportunion Ertl | Verein |
Turn- und Sportunion Ertl / Sektion Tennis | Verein |
Unabhängiger Bauernverband | Land- und Forstwirtschaft |
Volkspartei Ertl | |
Wirtschaftsbund Ertl | Verein |
Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen - Regelung in Vorarlberg
Hinweis
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. der Jugendliche gerade aufhält.
Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben und Zugänglichmachen von Medien, Gegenständen oder Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn von diesen Gefahren für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ausgehen. Dies gilt besonders auch dann, wenn
- Gewalt verherrlicht wird,
- Menschen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihres Alters, ihrer sexuellen Orientierung, ihres Geschlechts oder einer Behinderung diskriminiert werden oder
- pornographische Handlungen dargestellt oder vermittelt werden.
Kinder und Jugendliche dürfen öffentliche Film- oder andere öffentliche Medienvorführungen nur besuchen, wenn sie von der Veranstalterin/von dem Veranstalter für ihre Altersstufe zugelassen sind und nicht durch eine behördliche Verordnung ausgeschlossen sind.
Niemand darf an gewerbsmäßiger Unzucht teilnehmen, wenn diese durch Jugendliche begangen wird.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion