Vereine
Verein
Titel | Branche |
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Bauernbund Ertl | Verein |
d' urltaler Sängerrunde | Verein |
Elternverein | Verein |
Familie, Freizeit und Kultur | Verein |
FC Mayr Bau Ertl | Verein |
Freiwillige Feuerwehr Ertl | Verein |
Jagdhornbläsergruppe Ertl | Verein |
Jägerschaft Ertl | Verein |
Kameradschaftsbund Ertl | Verein |
Katholische Männerbewegung | Verein |
Kirchenchor Ertl | Verein |
Landjugend Ertl | Verein |
LIEBE LEBEN - Kunst- & Kulturverein zur Förderung der Gesundheitspflege | Ideell, gemeinnütziger Verein - ZVR-Zahl 1041150347 |
Musikverein Ertl | Verein |
NÖ Senioren Ortsgruppe Ertl | Verein |
Österreichischer Arbeiter- und Angestelltenbund Ortsgruppe Ertl | Verein |
Sozialdemokratische Partei Österreichs - Gemeindeparteileitung Ertl | Verein |
Tourismus- und Wanderverein Ertl | Verein |
Turn und Sportunion / Sektion Stocksport | Verein |
Turn- u. Sportunion Ertl | Verein |
Turn- und Sportunion Ertl / Sektion Tennis | Verein |
Unabhängiger Bauernverband | Land- und Forstwirtschaft |
Volkspartei Ertl | |
Wirtschaftsbund Ertl | Verein |
Stimmabgabe
Die Stimmabgabe durch die wahlberechtigte Person muss persönlich und geheim unter Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze erfolgen. Ein amtlicher Stimmzettel ist zur Stimmabgabe erforderlich. Dieser wird von der zuständigen Wahlbehörde aufgelegt. Die Stimme kann am Wahltag vor einer Wahlbehörde (d.h. in einem Wahllokal bzw. vor einer besonderen Wahlbehörde) oder mittels Briefwahl ab Erhalt der Wahlkarte (ohne Beisein einer Wahlbehörde) abgegeben werden.
Körperbehinderte, sinnesbehinderte oder kognitiv behinderte Menschen, denen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann, ist es gestattet, sich bei der Stimmabgabe von einer Person, die sie selbst auswählen können, unterstützen zu lassen. Sie müssen allerdings in der Lage sein, die Begleitperson gegenüber der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu bestätigen. Im Zweifelsfall ist über die Zulassung einer Begleitperson durch entsprechende Abstimmung in der örtlichen Wahlbehörde zu entscheiden und hierüber ein entsprechender Vermerk in der Niederschrift vorzunehmen.
Blinde oder schwer sehbehinderte Wählerinnen/Wähler können mit Stimmzettelschablonen auch ohne fremde Hilfe den Stimmzettel ausfüllen. Alle Wahlbehörden verfügen in ausreichender Zahl über solche Schablonen.
Bei vielen Wahlen ist auch die Abgabe einer Vorzugsstimme möglich: Dadurch kann die Wählerin/der Wähler durch Eintragung des Namens oder der Reihungsnummer einer Bewerberin/eines Bewerbers der gewählten Parteiliste eine Kandidatin/einen Kandidaten hervorheben (bei bestimmten Wahlen, sofern der Name einer Bewerberin/eines Bewerbers am Stimmzettel steht, durch Ankreuzen) und bei entsprechend hoher Stimmenanzahl eine Umreihung von Kandidatinnen/von Kandidaten auf dem Wahlvorschlag bewirken.
Rechtsgrundlagen
- Art 26 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
- §§ 66, 68, 79 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres