Vereine
Verein
Titel | Branche |
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Bauernbund Ertl | Verein |
d' urltaler Sängerrunde | Verein |
Elternverein | Verein |
Familie, Freizeit und Kultur | Verein |
FC Mayr Bau Ertl | Verein |
Freiwillige Feuerwehr Ertl | Verein |
Jagdhornbläsergruppe Ertl | Verein |
Jägerschaft Ertl | Verein |
Kameradschaftsbund Ertl | Verein |
Katholische Männerbewegung | Verein |
Kirchenchor Ertl | Verein |
Landjugend Ertl | Verein |
LIEBE LEBEN - Kunst- & Kulturverein zur Förderung der Gesundheitspflege | Ideell, gemeinnütziger Verein - ZVR-Zahl 1041150347 |
Musikverein Ertl | Verein |
NÖ Senioren Ortsgruppe Ertl | Verein |
Österreichischer Arbeiter- und Angestelltenbund Ortsgruppe Ertl | Verein |
Sozialdemokratische Partei Österreichs - Gemeindeparteileitung Ertl | Verein |
Tourismus- und Wanderverein Ertl | Verein |
Turn und Sportunion / Sektion Stocksport | Verein |
Turn- u. Sportunion Ertl | Verein |
Turn- und Sportunion Ertl / Sektion Tennis | Verein |
Unabhängiger Bauernverband | Land- und Forstwirtschaft |
Volkspartei Ertl | |
Wirtschaftsbund Ertl | Verein |
Kompetenzen der Betreuungsperson
Die in der 24-Stunden-Betreuung tätigen Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen unter anderem die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung etc.)
- Unterstützung bei der Lebensführung (Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen)
- Gesellschafterfunktion (Gesellschaft leisten, Führung von Konversation, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
- Folgende Tätigkeiten, solang keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:
- Unterstützung beim Essen und Trinken
- Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
- Hilfestellung beim An- und Ausziehen
- Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen
Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer dürfen zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:
- Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden
- Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, zum Beispiel
- Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten und Ähnliches)
- Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
- Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
- Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
- Einfache Licht- und Wärmeanwendungen
- Bestimmte ärztliche Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Anordnung) von diplomiertem Pflegepersonal an die Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer weiter übertragen werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.
Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen von den Personenbetreuerinnen/Personenbetreuern außerdem nur nach Anordnung und Unterweisung durch eine diplomierte Pflegekraft bzw. eine Ärztin/einen Arzt durchgeführt werden.
Die Übertragung der Tätigkeiten muss schriftlich festgehalten werden, außerdem muss ein Protokoll über die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten geführt werden.
Merkblätter für Personenbetreuerinnen/Personenbetreuer
Das Sozialministerium stellt Merkblätter zum Thema "Was dürfen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer tun?" in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:
- Deutsch (→ BMASGPK)
- Englisch (→ BMASGPK)
- Kroatisch (→ BMASGPK)
- Polnisch (→ BMASGPK)
- Rumänisch (→ BMASGPK)
- Slowakisch (→ BMASGPK)
- Ungarisch (→ BMASGPK)
- Bulgarisch (→ BMASGPK)
Achtung
Die Personenbetreuerin/der Personenbetreuer ist verpflichtet, unverzüglich alle Informationen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, an die Ärztin/den Arzt bzw. an die diplomierte Pflegekraft zu erteilen und dieser/diesen die Aufzeichnungen ihrer Tätigkeit zugänglich zu machen.
Bei der selbstständigen Personenbetreuung müssen neben den besonderen gewerberechtlichen Vorgaben zudem durch Verordnungen festgelegte Standes- und Ausübungsregeln eingehalten sowie bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit getroffen werden. Nähere Details zu den übertragenen pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG sowie dem Ärztegesetz zu entnehmen.
Weiterführende Links
Firmen A–Z: Personenbetreuung (→ WKO)
Rechtsgrundlagen
- § 1 Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- §§ 159, 160 Gewerbeordnung (GewO)
- Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung
- Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung
- Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit
- §§ 3b, 15 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
- § 50b Ärztegesetz (ÄrzteG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz