Vereine
Verein
Titel | Branche |
---|---|
Bauernbund Ertl | Verein |
d' urltaler Sängerrunde | Verein |
Elternverein | Verein |
Familie, Freizeit und Kultur | Verein |
FC Mayr Bau Ertl | Verein |
Freiwillige Feuerwehr Ertl | Verein |
Jagdhornbläsergruppe Ertl | Verein |
Jägerschaft Ertl | Verein |
Kameradschaftsbund Ertl | Verein |
Katholische Männerbewegung | Verein |
Kirchenchor Ertl | Verein |
Landjugend Ertl | Verein |
LIEBE LEBEN - Kunst- & Kulturverein zur Förderung der Gesundheitspflege | Ideell, gemeinnütziger Verein - ZVR-Zahl 1041150347 |
Musikverein Ertl | Verein |
NÖ Senioren Ortsgruppe Ertl | Verein |
Österreichischer Arbeiter- und Angestelltenbund Ortsgruppe Ertl | Verein |
Sozialdemokratische Partei Österreichs - Gemeindeparteileitung Ertl | Verein |
Tourismus- und Wanderverein Ertl | Verein |
Turn und Sportunion / Sektion Stocksport | Verein |
Turn- u. Sportunion Ertl | Verein |
Turn- und Sportunion Ertl / Sektion Tennis | Verein |
Unabhängiger Bauernverband | Land- und Forstwirtschaft |
Volkspartei Ertl | |
Wirtschaftsbund Ertl | Verein |
Höchstgeschwindigkeiten
Ortsgebiet | Freiland | Autostraße | Autobahn | |
---|---|---|---|---|
Moped Mofa Mopedauto |
45 km/h | 45 km/h | – | – |
Motorrad Kraftwagen bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse |
50 km/h | 100 km/h | 100 km/h | 130 km/h |
Kraftwagen bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse mit einem leichten Anhänger (Klasse B) |
50 km/h | 100 km/h | 100 km/h | 100 km/h |
Kraftwagen bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse mit allen Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3.500 kg nicht übersteigt (Klasse B) |
50 km/h | 80 km/h | 100 km/h | 100 km/h |
Kraftwagen bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse mit allen Anhängern, die entsprechend der Typengenehmigung für dieses Fahrzeug technisch zugelassen sind (Klasse BE) |
50 km/h | 70 km/h | 80 km/h | 80 km/h |
Kraftwagen über 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse – auch wenn ein Anhänger gezogen wird (Klasse C) |
50 km/h | 70 km/h | 80 km/h | 80 km/h |
Omnibusse, ausgenommen Gelenkbusse | 50 km/h | 80 km/h | 100 km/h | 100 km/h |
Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Spikereifen | 50 km/h | 80 km/h | 100 km/h | 100 km/h |
Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h, wenn die größte Breite von 2,55 m überschritten wird | 50 km/h | 50 km/h | 50 km/h | 50 km/h |
Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Schneeketten | 50 km/h als Empfehlung | 50 km/h als Empfehlung | 50 km/h als Empfehlung | 50 km/h als Empfehlung |
Abschleppen mit Seil, Stange, Abschleppachse oder Abschleppkran | 40 km/h | 40 km/h | 40 km/h bis zur nächsten Kreuzung | 40 km/h bis zur nächsten Ausfahrt |
Zusätzlich zu den angeführten Höchstgeschwindigkeiten gibt es weitere Spezialfälle, bei denen eine bestimmte Höchstgeschwindigkeit gesetzlich vorgesehen ist. Dazu zählt z.B. die Beschränkung auf maximal 60 km/h für Fahrerinnen/Fahrer bestimmter Lastkraftfahrzeuge während der Nacht (→ USP) oder die Verordnung über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit.
Geschwindigkeitsbeschränkung nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L)
Der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau kann durch Verordnung Geschwindigkeitsbeschränkungen in Sanierungsgebieten gemäß IG-L festlegen, die permanent verordnet oder auf Autobahnen und Schnellstraßen auch flexibel geschaltet werden können. Die dafür vorgesehenen Straßenverkehrszeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut "Immissionsschutzgesetz-Luft" oder "IG-L" versehen.
Eine "IG-L Geschwindigkeitsbeschränkung" gilt auf Autobahn- und Schnellstraßenabschnitten nicht für Fahrzeuge mit grünem Kennzeichen, wenn zusätzlich durch ein entsprechendes Hinweisschild ausreichend darauf aufmerksam gemacht wurde ("IG-L Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht für Fahrzeuge mit Kennzeichentafeln gemäß § 49 Abs. 4 Z 5 KFG 1967"). Unter dieser Voraussetzung dürfen Fahrzeuge mit grünen Kennzeichen auf Straßenabschnitten mit "IG-L"-Tempolimit weiterhin mit der sonst erlaubten Höchstgeschwindigkeit gefahren werden.
Hinweis
Grüne Kennzeichen sind spezielle E-Nummerntafeln gemäß § 49 Abs. 4 Z 5 KFG 1967 für Fahrzeuge mit reinem Elektrobetrieb oder Wasserstoff-Brennstoffzellentechnologie (der Klasse L, M1, M2, M3, N1, N2 und N3). Seit 1. April 2017 können Halterinnen/Halter solcher Fahrzeuge in Österreich diese Kennzeichen freiwillig wählen. Halterinnen/Halter bereits davor angemeldeter Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge haben die Möglichkeit, auf ein E-Kennzeichen umsteigen. Mit dem leicht erkennbaren Kennzeichen können Länder, Städte und Gemeinden zusätzliche Anreize für diese Fahrzeuge schaffen.
Rechtsgrundlagen
- § 20 Straßenverkehrsordnung (StVO)
- § 49 Abs. 4 Z 5 Kraftfahrgesetz (KFG)
- § 58 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
- Verordnung über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit
- § 14 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L)
- § 49 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur