Vereine
Verein
Titel | Branche |
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Bauernbund Ertl | Verein |
d' urltaler Sängerrunde | Verein |
Elternverein | Verein |
Familie, Freizeit und Kultur | Verein |
FC Mayr Bau Ertl | Verein |
Freiwillige Feuerwehr Ertl | Verein |
Jagdhornbläsergruppe Ertl | Verein |
Jägerschaft Ertl | Verein |
Kameradschaftsbund Ertl | Verein |
Katholische Männerbewegung | Verein |
Kirchenchor Ertl | Verein |
Landjugend Ertl | Verein |
LIEBE LEBEN - Kunst- & Kulturverein zur Förderung der Gesundheitspflege | Ideell, gemeinnütziger Verein - ZVR-Zahl 1041150347 |
Musikverein Ertl | Verein |
NÖ Senioren Ortsgruppe Ertl | Verein |
Österreichischer Arbeiter- und Angestelltenbund Ortsgruppe Ertl | Verein |
Sozialdemokratische Partei Österreichs - Gemeindeparteileitung Ertl | Verein |
Tourismus- und Wanderverein Ertl | Verein |
Turn und Sportunion / Sektion Stocksport | Verein |
Turn- u. Sportunion Ertl | Verein |
Turn- und Sportunion Ertl / Sektion Tennis | Verein |
Unabhängiger Bauernverband | Land- und Forstwirtschaft |
Volkspartei Ertl | |
Wirtschaftsbund Ertl | Verein |
Durchführung des Ermittlungsverfahrens
Die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft führen das Ermittlungsverfahren gemeinsam durch, wobei die Staatsanwaltschaft die Leitung innehat. Das Gericht übt im Ermittlungsverfahren rechtliche Kontrolle aus und gewährt Rechtsschutz.
Das Ermittlungsverfahren dient dazu, den Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen so weit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens entscheiden kann.
Opfer können – nach erfolgter Belehrung – in jeder Lage des Strafverfahrens erklären, auf weitere Verständigungen und Ladungen zu verzichten. Von einer weiteren Beteiligung des Opfers am Verfahren wird dann Abstand genommen. Wenn ein Opfer jedoch auch als Zeugin/Zeuge einvernommen werden soll und eine Ladung zur Hauptverhandlung erhält, muss dieser Ladung selbstverständlich Folge geleistet werden. Besonders schutzbedürftige Opfer haben erweiterte Rechte.
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz