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Versicherungszeiten ausschließlich ab 1. Jänner 2005
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Personen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben, fallen gänzlich unter die Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG).
Betroffene
Personen, die ab dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung erwerben
Voraussetzungen
Regelpensionsalter
- 65. Lebensjahr für Männer und Frauen
- Mindestens 180 Versicherungsmonate (15 Jahre), davon
- Mindestens 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) aufgrund einer Erwerbstätigkeit
Zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit zählen auch- Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes,
- Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen oder eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3),
- Zeiten der Familienhospizkarenz (→ USP) sowie
- Zeiten des Bezuges von aliquotem Pflegekarenzgeld bei Pflegeteilzeit.
Fristen
Geltendmachung des Anspruchs auf Pension durch Antrag bis Ende des Monats vor Pensionsantritt.
Zuständige Stelle
Der für die Feststellung des Pensionsanspruches sowie die Berechnung und Auszahlung der Pension zuständige Pensionsversicherungsträger wird aufgrund der Pensionsversicherung (ASVG, GSVG, BSVG) ermittelt, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die überwiegende Anzahl an Versicherungsmonaten zugehörig ist. Im Zuge der sogenannten Wanderversicherung werden vom zuständigen Pensionsversicherungsträger im Pensionsfeststellungverfahren auch die in anderen Pensionsversicherungen erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt.
Verfahrensablauf
Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. Auch ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor dem Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem Pensionsantritt.
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen erforderlich sind, gibt der Pensionsversicherungsträger bekannt.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Zum Formular
Authentifizierung und Signatur
elektronisch: Anmeldung mit ID Austria (nur bei der PVA möglich)
schriftlich: formlos (Formular ist nachzureichen)
persönlich: Hier müssen notwendige Dokumente, wie bspw. Geburtsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Meldezettel, gegebenenfalls Heiratsurkunde und ein Ausweis mitgebracht werden.
Rechtsbehelfe
Über den Pensionsantrag entscheidet der Versicherungsträger mit Bescheid. Es kann innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Klage eingebracht werden.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Ombudsstelle des zuständigen Pensionsversicherungsträgers
- Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Dachverband der Sozialversicherungsträger