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Verein
Titel | Branche |
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Jägerschaft Ertl | Verein |
Kameradschaftsbund Ertl | Verein |
Katholische Männerbewegung | Verein |
Kirchenchor Ertl | Verein |
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LIEBE LEBEN - Kunst- & Kulturverein zur Förderung der Gesundheitspflege | Ideell, gemeinnütziger Verein - ZVR-Zahl 1041150347 |
Musikverein Ertl | Verein |
NÖ Senioren Ortsgruppe Ertl | Verein |
Österreichischer Arbeiter- und Angestelltenbund Ortsgruppe Ertl | Verein |
Sozialdemokratische Partei Österreichs - Gemeindeparteileitung Ertl | Verein |
Tourismus- und Wanderverein Ertl | Verein |
Turn und Sportunion / Sektion Stocksport | Verein |
Turn- u. Sportunion Ertl | Verein |
Turn- und Sportunion Ertl / Sektion Tennis | Verein |
Unabhängiger Bauernverband | Land- und Forstwirtschaft |
Volkspartei Ertl | |
Wirtschaftsbund Ertl | Verein |
Fischen im Burgenland – Verbote und Strafen
Verbote
Bei der Ausübung des Fischfangs im Burgenland sind ─ unter anderem ─ folgende Handlungen verboten:
- Verwendung von Sprengstoffen, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmittel und Gifte bei der Fischerei,
- Fischen mit elektrischem Strom,
- Verwendung von künstlichen Lichtquellen oder chemischen Leuchtstoffen verwenden,
- Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder,
- Auslegung unbeaufsichtigter Angelruten,
- Fischen mittels Stechen, Anreißen, Prellen und Keulen,
- Fischen mit Fischfallen und ständigen Fangvorrichtungen (ausgenommen Krebsreusen oder Krebskörbe) in fließenden Gewässern oder in Einrichtungen zum Durchzug der Fische zur Überwindung eines Wanderhindernisses, wie Fischwanderhilfen, Schleusen usw. sowie an den Ein- und Ausmündungen solcher Einrichtungen,
- Ausüben des Fischfangs in Reviergrenzbereichen von Fischwassern, soweit ein Eingriff in ein fremdes Fischereirecht, sei es auch nur durch Anlocken von Wassertieren nicht ausgeschlossen werden kann,
- Betreiben von Fischfang mittels Luftfahrzeugen,
- Rückführen von invasiven Arten ins Fischwasser,
- Verstoß gegen die Schonzeiten bzw. Nichtbeachtung der Mindestfangmaße.
Strafen bei Übertretung
Übertretungen des Burgenländischen Fischereigesetzes gelten als Verwaltungsübertretungen. Sie werden, wenn die Tat nicht nach anderen Gesetzen mit einer strengeren Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro oder Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.
Rechtsgrundlagen
Burgenländisches Fischereigesetz (Bgld. FischG)
Letzte Aktualisierung: 18.03.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion