Schulbeihilfe

Allgemeine Informationen

Schülerinnen und Schüler ab der 10. Schulstufe können Schulbeihilfe beantragen, sofern sie bedürftig im Sinne des Schülerbeihilfengesetzes 1983 sind.

Der jährliche Grundbetrag für Schulbeihilfe liegt für das Schuljahr 2024/25 bei 1.764,– Euro.

Zur Erhöhung des Grundbetrages kommt es bei Vorliegen der im Schülerbeihilfengesetz 1983 genannten besonders berücksichtigungswürdigen Umstände. Eine zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern, der Ehepartnerin oder des Ehepartners sowie das Einkommen der Schülerin oder des Schülers (wenn vorhanden) vermindern den Grundbetrag.

Bei in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation ergeben sich Verminderungen oder Erhöhungen aus der Über- oder Unterschreitung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenanzahl.

Der Antrag auf Schulbeihilfe kann gemeinsam mit dem Heimbeihilfenantrag gestellt werden.

Die Antragstellung für die Schulbeihilfe ist 

  • online mit der entsprechenden Schulbestätigung oder
  • in Papierform möglich.

TIPP

Online-Anträge auf Schul-und/oder Heimbeihilfe können Sie mittels ID Austria einbringen. Im Sinne der Digitalisierung wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Einbringung des Antrages (Online-Antrag) zu einer kürzeren Bearbeitungszeit führt.

Über den Beihilfenrechner der Arbeiterkammer Oberösterreich können Sie nach Ihren Angaben anonym ermitteln, ob die Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt ist und wie hoch Ihre Schulbeihilfe voraussichtlich sein wird.

Der mehrsprachige Onlineratgeber Schülerbeihilfe führt Sie bei Anträgen auf Schul- und/oder Heimbeihilfe zum richtigen Formular, das Sie gleich downloaden, ausfüllen und von der Schule bestätigen lassen können.

Betroffene

Anspruch auf Schulbeihilfe haben

  • österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger
  • Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates
  • Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR
  • Drittstaatsangehörige mit langfristiger Aufenthaltsberechtigung („Daueraufenthalt-EU“)
  • Drittstaatsangehörige sowie Staatenlose, die selbst oder dessen mindestens ein Elternteil in Österreich für mindestens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und auch den Lebensmittelpunkt in Österreich hatte.
  • Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Gewährung einer Schulbeihilfe sind:

  • Besuch einer österreichischen mittleren oder höheren Schule (ab der 10. Schulstufe) oder in Semester gegliederten Schule (zB.: Abendkolleg, Tageskolleg, etc.) als ordentliche Schülerin bzw. ordentlicher Schüler
  • Soziale Bedürftigkeit: Einkommen, Familienstand und Familiengröße der Schülerin oder des Schülers, der Eltern und der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners sind maßgebend für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit.
  • Beginn des Schulbesuches vor dem 35. Geburtstag bzw., bei bestimmten Voraussetzungen, dem 40. Geburtstag 

Fristen

Anträge müssen bis 31. Dezember des laufenden Schuljahres bei der zuständigen Stelle abgegeben werden.

Bei semestergegliederte Schulen bis zum 31. Dezember (Wintersemester) bzw.  bis 31. Mai (Sommersemester).

Eine Antragstellung nach der Frist führt zu einer anteilsmäßigen Kürzung der Beihilfe.

Zuständige Stelle

Für Schülerinnen und Schüler einer mittleren oder höheren Schule ist die jeweilige Bildungsdirektion (→ BMBWF) zuständig.

Für Schülerinnen und Schüler der Zentrallehranstalten, höheren land- oder forstwirtschaftlichen Schulen sowie Forstfachschulen ist das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (→ BMBWF) zuständig.

Für Schülerinnen und Schüler land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen sowie medizinisch-technischer Schulen ist die jeweilige Landeshauptfrau bzw. der jeweilige Landeshauptmann zuständig (Liste der Landesregierungen (→ BMBWF)).

Verfahrensablauf

Online-Antragstellung

Die Anmeldung mit ID Austria ermöglicht die Online-Antragstellung.

Für eine Online-Antragstellung ist es jedenfalls erforderlich, eine entsprechende, von der Schule unterzeichnete Schulbestätigung hochzuladen

Im Sinne der Digitalisierung wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Antragstellung zu einer kürzeren Bearbeitungszeit führt.

Antragstellung in Papierform

Ein Download des Antragsformulars ist über den Online-Ratgeber Schülerbeihilfe möglich. Ebenso sind in der Direktion der jeweiligen Schule Antragsformulare und Informationsbroschüren erhältlich. Der ausgefüllte Antrag sowie die notwendigen zusätzlichen Unterlagen müssen bei der zuständigen Beihilfenbehörde abgegeben werden.

Ist die Schülerin oder der Schüler nicht volljährig, muss der Antrag von einer oder einem Erziehungsberechtigten ausgefüllt und unterschrieben werden.

Wegweiser zu den Antragsformularen erleichtern das Ausfüllen. 

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Erklärung gemäß § 3 Schülerbeihilfengesetz (Formular C2)
  • Gesamtbezugsbestätigung 2023 über: Mindestsicherung, Sozialhilfe, Unfallrente, Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Weiterbildungsgeld, Übergangsgeld, Pensionsvorschuss, Grundversorgung …
  • Unterhaltsbeschluss oder Unterhaltsvergleich, Urteil, Unterhaltsvorschüsse in Kopie, sofern Eltern getrennt leben.
  • Inskriptionsbestätigung und Nachweis über Studienbeihilfe für das jahr 2023 von studierenden Geschwistern, Eltern oder der Ehepartnerin bzw. dem Ehepartner
  • Meldezettel und Aufenthaltstitel in Kopie (z. B. positiver Asylbescheid, Daueraufenthalt-EU, etc.) von Bürgerinnen und Bürgern aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (Drittstaatsangehörige)
  • Bestätigung des zuständigen Wohnsitzfinanzamtes (Familienbeihilfenstelle) in Kopie für Kinder mit erheblicher Behinderung, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird.
  • übersetzter Nachweis über das Einkommen bei ausländischem Einkommen
  • Versicherungsdatenauszug bei 4-jährigem Selbsterhalt / Aufgabe der Berufstätigkeit
  • Jahreslohnzettel (L16) 1.1. - 31.12.2024 ist bei verspäteter Antragstellung nach dem 31.12.2024 oder bei erheblicher Minderung des Einkommens 2024 gegenüber 2023 beizulegen.
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind wie folgt nachzuweisen:
    Eigengrund: zuletzt zugestellten Einheitswertbescheid (alle Seiten).
    Bei pauschaliert ermittelten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nicht im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen sind, ist der pauschaliert ermittelte Gewinn anzugeben. Hierzu ist das Erklärungsblatt „Gewinnermittlung“  heranzuziehen.
    Verpachtung: Pachtvertrag (Pachtverträge) in Kopie beilegen.

Formulare und Wegweiser sind auf der Website des BMBWF abrufbar.

Zusätzliche Informationen

 

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 1a, 2, 3, 9, 15 Schülerbeihilfengesetz

Letzte Aktualisierung: 9. Jänner 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung