Strafmündigkeit

Die Strafmündigkeit beginnt mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind strafunmündig und können daher nicht wegen einer Straftat verurteilt werden.

Hinweis:

Die Deliktsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit einer Person zivilrechtlich für einen von ihr rechtswidrig verursachten Schaden verantwortlich gemacht zu werden.

Letzte Aktualisierung: 01.09.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion