Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Allgemeines zu Alten- und Pflegeheimen
Mit zunehmendem Alter steigt für alle Menschen die Wahrscheinlichkeit, betreuungs- und pflegebedürftig zu werden. Wenn der persönliche Pflegebedarf dann auch durch mobile soziale Dienste nicht mehr abgedeckt werden kann, ist es möglich in ein Alten- oder Pflegeheim zu übersiedeln.
Bei der Aufnahme in ein Pflegeheim gilt das Prinzip der Freiwilligkeit, d.h. dass man nur mit ausdrücklicher Zustimmung aufgenommen werden kann. Je nach Träger muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, dem neben den Personaldokumenten auch Unterlagen über die Pflegebedürftigkeit (ärztliche Atteste etc.) und über die finanziellen Verhältnisse beizulegen sind.
Zur Finanzierung der Pflege kann das Einkommen inklusive Pflegegeld herangezogen werden. Reicht dies nicht aus, um die Kosten zu decken, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Kostenzuschuss nach dem Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsgesetz des Bundeslandes gewährt. In einem solchen Fall verbleiben 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als Taschengeld monatlich.
Es ist also ratsam sich rechtzeitig über alle notwendigen Schritte bei der jeweiligen Heimverwaltung zu erkundigen.
Tipp
Auf den Seiten des Sozialministeriums findet sich ein Musterheimvertrag (→ BMSGPK) zum Download.
Vorübergehende Aufnahme in einem Alten- und Pflegeheim
- Übergangspflege: Der Aufenthalt in einem Pflegeheim erstreckt sich prinzipiell nur auf die Dauer der Pflegebedürftigkeit (z.B. nach einem Spitalsaufenthalt zur Rehabilitation). Pflege und Therapie können unter Umständen die Rückkehr in die vertraute häusliche Umgebung ermöglichen, wobei mobile soziale Dienste eine weitgehend selbstbestimmte Lebensführung gewährleisten.
- Kurzzeitpflege: Falls die pflegenden Angehörigen die Pflege z.B. aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen für eine gewisse Zeit nicht ausüben können, besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden stationären Betreuung des pflegebedürftigen Menschen in einem Alten- oder Pflegeheim.
- Urlaubspflege: Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen können pflege- und/oder betreuungsbedürftige Personen während der Urlaubszeit in einem Alten- oder Pflegeheim betreut werden.
Tipp
Die Wohnung sollte nach Möglichkeit vorerst nicht aufgegeben werden.
Hinweis
Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat gemeinsam mit dem Bundesverband der Alten- und Pflegeheime Österreichs, allen Ländern, dem Seniorenrat und unter Einbeziehung von Expertinnen/Experten ein "Nationales Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich" (NQZ) entwickelt. Mit diesem Zertifikat können jene Alten- und Pflegeheime ausgezeichnet werden, die sich systematisch um eine möglichst hohe individuelle Lebensqualität ihrer Bewohnerinnen/Bewohner bemühen. Voraussetzung ist, dass ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt wurde und eine Selbstbewertung vorliegt. Der aktuelle Stand der Alten- und Pflegeheime, die über das Zertifikat verfügen, sowie weitere Informationen darüber finden sich auf den Seiten des NQZ.
Der Verein für Konsumenteninformation bietet den Ratgeber "Wohnen im Altenheim" an, der gegen einen Unkostenbeitrag bestellt werden kann. Dort finden sich Kriterien für die richtige Wahl eines Heims, Informationen über die Kosten und Rechte der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner und ihre Angehörigen und vieles mehr.
Weiterführende Links
- Infoservice – Angebot an stationären Altenwohn- und Pflegeeinrichtungen in Österreich (→ BMSGPK)
- Lebensqualität und Würde im Alter (→ BMSGPK)
- Musterheimvertrag (→ BMSGPK)
- Broschürenservice (→ BMSGPK)
- → Lebenswelt Heim – Bundesverband der Alten- und Pflegeheime Österreichs
- Nationales Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich (→ NQZ)
- → Beratungszentrum Pflege und Betreuung in Wien
- Geriatriezentren (→ Wiener Gesundheitsverbund)
Rechtsgrundlagen
§ 13 Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz