Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

Europäische Bürgerinitiative

Allgemeine Informationen

Mit einer Europäischen Bürgerinitiative (EBI) haben EU-Bürgerinnen/EU-Bürger die Möglichkeit, die Europäische Kommission direkt aufzufordern, einen in deren Zuständigkeit fallenden Rechtsakt vorzuschlagen z.B. aus den Bereichen Umwelt, Landwirtschaft, Verkehr oder öffentliche Gesundheit. 

Hinweis

Eine europäische Bürgerinitiative ist erfolgreich, wenn eine Million Unterschriften von EU-Bürgerinnen/EU-Bürgern aus mindestens sieben EU-Mitgliedstaaten gesammelt wurden.

Aktuelle interstaatliche Ergebnisse von Europäischen Bürgerinitiativen finden sich auch auf der Website des BMI.

Einreichung einer Europäischen Bürgerinitiative

Eine Initiative wird von einer Gruppe von mindestens sieben EU-Bürgerinnen/ EU-Bürgern, die in mindestens sieben verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind und das Wahlrecht zum Europäischen Parlament besitzen (in der Regel ab dem 18. Geburtstag, in Österreich ab dem 16. Geburtstag), vorbereitet und verwaltet. Von dieser Organisatorengruppe muss eine geplante EBI bei der Europäischen Kommission registriert werden lassen. Die EBI ist über das Internetportal "Europäische Bürgerinitiative“  einzureichen.

Nach der Einreichung überprüft die Europäische Kommission binnen zwei Monaten die geplante Initiative und entscheidet anschließend über den Registrierungsantrag. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Die Europäischen Kommission ist für das Thema der Bürgerinitiative zuständig.
  • Die Initiative darf nicht offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös sein.
  • Die EBI darf nicht gegen Werte der Union nach Artikel 2 des EU-Vertrages verstoßen (Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich von Minderheitenrechten)

Sollten nicht alle Voraussetzungen erfüllt worden sein, informiert die Kommission die Organisatorengruppe darüber. Innerhalb von weiteren zwei Monaten kann der Antrag auf Registrierung von der Organisatorengruppe geändert werden.

Sammlung von Unterstützungsbekundungen

Beteiligen dürfen sich alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, die das Wahlalter im jeweiligen Mitgliedsstaat erreicht haben (in Österreich mit Vollendung des 16. Lebensjahres, in den meisten anderen Mitgliedstaaten mit Vollendung des 18. Lebensjahres). Staatsangehörige aus Drittstaaten, die in der EU wohnen, dürfen nicht teilnehmen.

Das vorgegebene Formular hängt von der Staatsbürgerschaft der unterzeichnenden Person ab.

Es obliegt ausschließlich der Organisatorengruppe einer EBI, in der Bevölkerung die Unterstützungsbekundungen zusammenzutragen – sei es auf Papier oder über das Internet. Eine Unterstützung bestimmter Bürgerinitiativen über die Website einer österreichischen Behörde ist nicht vorgesehen.

Die Europäische Kommission stellt dafür ein zentrales Online-Sammelsystem (→ EK) zur Verfügung, dessen Verwendung allerdings nicht verpflichtend ist. Alternativ können für bis zum 31. Dezember 2022 registrierte Initiativen weiterhin Unterstützungsbekundungen mit einem individuellen Online-Sammelsystem in mehreren oder allen Mitgliedstaaten gesammelt werden.

Bei Verwenden eines individuellen Online-Sammelsystems darf mit dem Sammeln erst begonnen werden, nachdem für dieses System eine Bescheinigung von der zuständigen nationalen Behörde (in Österreich von der Bundeswahlbehörde (→ BMI) ausgestellt wurde.

Die Unterstützungsbekundungen müssen innerhalb von bis zu 12 Monaten ab einem von der von der Organisatorengruppe bestimmten Tag gesammelt werden (Sammlungsfrist). Dieser Tag darf höchstens sechs Monate nach dem Tag der Registrierung der Initiative liegen. 

Weitere Informationen zur Sammlung von Unterstützungsbekundungen mit Online-Sammelsystem finden sich auf der Website des BMI.

Hinweis

Im Gegensatz zu anderen Mitgliedsstaaten ist in Österreich die Teilnahme unabhängig vom Wohnsitz der Bürgerinnen/Bürger. Somit können auch Auslandsösterreicherinnen/ Auslandsösterreicher eine EBI unterstützen.

Vorlage und Folgen einer Europäische Bürgerinitiative

Wenn eine Million Unterstützungsbekundungen aus mindestens sieben Mitgliedstaaten gesammelt werden konnten, kann eine EBI der Europäischen Kommission vorgelegt werden.

Je nach Größe der Bevölkerung und der Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments ist in jedem Mitgliedstaat ein bestimmtes Minimum an Unterstützungsbekundungen erforderlich. In Österreich müssen mindestens 13.395 Unterstützungsbekundungen vorliegen.

Der weitere Ablauf sieht wie folgt aus:

  • Im ersten Monat nach der Einreichung empfängt die Kommission die Organisatorengruppe, damit diese Gelegenheit bekommt, die Ziele der Initiative zu erläutern.
  • Binnen drei Monaten nach Einreichung hat die Organisatorengruppe die Möglichkeit, die Initiative in einer vom Europäischen Parlament veranstalteten öffentlichen Anhörung unter Beisein der Europäischen Kommission vorzustellen.
  • Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Initiative und nach der öffentlichen Anhörung legt die Kommission in einer Mitteilung ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen zu der Initiative sowie ihr weiteres Vorgehen bzw. den Verzicht auf ein weiteres Vorgehen und die jeweiligen Gründe dar.

Die Kommission ist demnach nicht verpflichtet, auf eine Bürgerinitiative hin einen Rechtsakt vorzuschlagen, aber sie muss eine EBI sorgfältig prüfen und abwägen, ob ein Gesetzgebungsvorschlag angebracht ist.

Sollte die Kommission einen Rechtsakt vorschlagen, beginnt das übliche Gesetzgebungsverfahren der Europäische Union: Der Vorschlag der Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat – in manchen Fällen auch nur dem Rat – zur weiteren Behandlung vorgelegt.

Formular

Formular für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen in Papierform (Anhang III B der Verordnung - siehe Seite 22 und 23)

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 13. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres