Wie soll ich mich verhalten?
Bei einer Verhaftung, auch Festnahme genannt, sind folgende Punkte zu beachten:
- Rechtsanwalt beiziehen
Bei einer Festnahme hat man immer das Recht, einen Rechtsanwalt beizuziehen – in dieser schwierigen Situationen sollte nicht auf anwaltliche Hilfe verzichtet werden.
Für festgenommene Beschuldigte hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag gemeinsam mit dem Bundesministerium für Justiz einen rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst für festgenommene Beschuldigte eingerichtet. Je nach Einzelfall umfasst dieser ein telefonisches oder persönliches Beratungsgespräch und allenfalls den anwaltlichen Beistand bei einer Vernehmung.
Der erste Anruf und eine erste telefonische Beratung sind kostenlos. Darüber hinaus sind die Leistungen grundsätzlich kostenpflichtig.
Der Rechtsanwaltliche Bereitschaftsdienst ist täglich von 00.00 bis 24.00 Uhr kostenfrei aus ganz Österreich unter der Telefonnummer 0800 376 386 zu erreichen.
- Keine Gegenwehr
Bei aller Aufregung über eine Verhaftung sollte Ruhe bewahrt und den Anweisungen der Sicherheitsorgane Folge geleistet werden. Keine verbale oder tätliche Gegenwehr leisten! - Informationsblatt lesen
Die Rechte und Pflichten nach einer Festnahme sind auch im vorzulegenden Informationsblatt enthalten. Dieses muss in einer dem Verhafteten verständlichen Sprache ausgehändigt werden – ein genaues Durchlesen dieses Blattes ist erforderlich! - Verständigung
Jeder Festgenommene hat die Möglichkeit, jemanden über die Festnahme zu verständigen. Verhaftete haben das Recht zu telefonieren. - Grund der Verhaftung
Anlässlich einer Festnahme muss der Grund für die Verhaftung und der bestehende Tatverdacht bekannt gegeben werden. - Aussage überlegen
Im Falle einer Festnahme wegen eines strafrechtlichen Vorwurfs muss der Festgenommene unmittelbar nach einer Verhaftung das erste Mal befragt werden. Es sollten keine unüberlegten Aussagen getätigt werden, nur um die Situation schnell hinter sich zu bringen. Festgenommene haben das Recht zu schweigen und müssen sich nicht selbst belasten. Auch punktuelle Äußerungen sind zulässig. Der Festgenommene sollte dabei auf jeden Fall auf die Anwesenheit eines Rechtsanwaltes bestehen. - Protokoll nur bei Zustimmung unterzeichnen
Das Protokoll über die Vernehmung muss unterschrieben werden. Der Festgenommene sollte die Inhalte genau durchlesen und nur unterzeichnen, wenn er mit allem einverstanden ist. Im Fall, dass der Festgenommene nicht einverstanden ist, sollten die Gründe für die Verweigerung der Unterschrift niedergeschrieben werden. Die Durchführung von Korrekturen kann verlangt oder selbst vorgenommen werden. Wurde bereits unterschrieben und möchte der Festgenommene aber später nicht mehr am Gesagten festhalten, bleibt die Möglichkeit des Widerrufs.
Rechtsgrundlagen
Strafprozessordnung (StPO)
