Arbeiten im EU-Raum
- Unselbstständige Erwerbstätigkeit
- Selbstständige Erwerbstätigkeit
- Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf die Erwerbstätigkeit
- Familienangehörige
- Weiterführende Links
Österreicherinnen/Österreicher können als EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union selbstständig oder unselbstständig arbeiten.
Unselbstständige Erwerbstätigkeit
Dieses Recht ist ein wesentlicher Bestandteil der Unionsbürgerschaft und umfasst
- das Recht auf Arbeitsuche vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat,
- das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten,
- das Recht, sich zu diesem Zweck dort aufzuhalten und
- das Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zur Beschäftigung, die Arbeitsbedingungen und auf alle anderen Vergünstigungen, die dazu beitragen, die Integration der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Aufnahmeland zu erleichtern.
Tipp
Können auf dem Portal "Europa für Sie" (Kapitel "Arbeiten im Ausland") die gewünschten Informationen nicht gefunden werden, besteht die Möglichkeit, eine Anfrage an Europe Direct unter der kostenfreien Telefonnummer 0800/67 89 10 11 oder online an "Europa für Sie – Beratung" (Citizens Signpost Service) zu stellen. Die Expertinnen/Experten beraten Sie innerhalb einer Woche kostenlos und in Ihrer Sprache zu Ihrem persönlichen Problem.
Selbstständige Erwerbstätigkeit
Für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit müssen die nach dem nationalen Recht des Aufenthaltsstaates geltenden Voraussetzungen und Qualifikationsanforderungen erfüllt werden.
Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf die Erwerbstätigkeit
Jede Österreicherin/jeder Österreicher hat als EU-Bürgerin/EU-Bürger das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen, die auch für Inländerinnen/Inländer gelten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es darf keine Arbeitserlaubnis verlangt werden. Eine Ausnahme gilt für Sprachkenntnisse: Ein gewisses Niveau der Sprachkenntnisse kann für eine Beschäftigung verlangt werden, wenn sie für die betreffende Tätigkeit erforderlich sind.
Die Gleichbehandlung gilt nicht nur in Hinsicht auf die allgemeinen Arbeitsbedingungen (wie etwa Entlohnung oder Kündigung), sondern auch für Fortbildungsmaßnahmen.
Tipp
Die im Zuge des Austrittsabkommens zum "Brexit" zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarte Übergangsphase ist am 31.Dezember 2020 ausgelaufen. Damit hat das Vereinigte Königreich den EU-Binnenmarkt und die Zollunion verlassen. Nähere Informationen zum Thema "Brexit und seine Folgen (→ BKA)" finden sich auf den Seiten des Bundeskanzleramtes.
Familienangehörige
Arbeitet eine Österreicherin/ein Österreicher in einem anderen EU-Mitgliedstaat, haben ihre/seine Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ebenfalls das Recht, sich in diesem Staat aufzuhalten und dort zu arbeiten. D.h. sie benötigen keine Arbeitserlaubnis, auch wenn sie Nicht-EU-Bürgerinnen/Nicht-EU-Bürger sind. Aufgrund des Rechts auf Gleichbehandlung stehen ihnen auch alle sozialen und steuerlichen Vergünstigungen zu.
Die Kinder haben, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, das Recht auf Bildung in diesem Staat. Sie dürfen bei der Vergabe von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen nicht benachteiligt werden.
Weiterführende Links
- Informationen zur Freizügigkeit (→ Europäische Kommission)
- Informationen zur Gleichbehandlung (→ Europäische Kommission)
- Arbeiten im Ausland (→ Your Europe Portal)
- Europa für Sie – Beratung (→ Your Europe Portal)
- Aufenthalt von Familienangehörigen (→ Your Europe Portal)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion