Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Staatsbürgerschaftsnachweis
Aktuelle Informationen zur Zuständigkeit für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises, erforderliche Unterlagen, Gebühren etc.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung oder Verleihung erworben werden.
Bei der Antragstellung ist der zuständigen Behörde der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nachzuweisen.
Detaillierte Informationen zum Antrag für einen Staatsbürgerschaftsnachweis für ein Kind finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Zuständige Stelle
Unabhängig vom Wohnort sind folgende Stellen für die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen zuständig:
- Jedes Standesamt/jeder Standesamtsverband einer österreichischen Gemeinde
- In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrats
- In Wien:
Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Österreich haben, erhalten den Staatsbürgerschaftsnachweis von der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA).
Erforderliche Unterlagen
- Bestätigung der Meldung
- Geburtsurkunde
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Falls erforderlich: zusätzlich
- Heiratsurkunde
- Urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
- Staatsbürgerschaftsnachweis der Eltern
- Verleihungsbescheid
Hinweis
Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.
Kosten
Für den Antrag
- Generell: 14,30 Euro
- elektronischer Antrag mit Bürgerkarte (z.B. Handy-Signatur): 8,60 Euro (je nach regionaler Verfügbarkeit der Gemeinde möglich)
Für die Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises
- Bundesgebühr: 14,30 Euro
- Landesabgabe: je nach Bundesland unterschiedlich
Noch nicht vergebührte Dokumente (z.B. ausländische Geburts- oder Heiratsurkunden), die bei der Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises vorzulegen sind, können in bar oder – falls die Möglichkeit besteht – mittels alternativer Zahlungsmöglichkeiten (z.B. Bankomat-/Kreditkarte) vergebührt werden.
Rechtsgrundlagen
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG)
Zum Formular
Staatsbürgerschaftsnachweis – Antrag auf Ausstellung
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres