Volksbegehren mit der Kurzbezeichnung „Bedingungsloses Grundeinkommen“
Verlautbarung über das Eintragungsverfahren für das Volksbegehren mit der Kurzbezeichnung „Bedingungsloses Grundeinkommen“
Aufgrund der am 27. Mai 2019 auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet veröffentlichten stattgebenden Entscheidung des Bundesministers für Inneres, betreffend das Volksbegehren mit der Kurzbezeichnung „Bedingungsloses Grundeinkommen“ wird verlautbart:
Die Stimmberechtigten können innerhalb des vom Bundesminister für Inneres gemäß §6 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 2018 – VoBeG festgesetzten Eintragungszeitraums, das ist
von Montag, 18. November 2019 bis (einschließlich) Montag, 25. November 2019,
in jeder Gemeinde in den Text samt Begründung des Volksbegehrens Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu diesem Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift auf einem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Eintragungsformular erklären.
Die Eintragung muss nicht auf einer Gemeindeerfolgen, sondern kann auch online getätigt werden.
Stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt (österreichische Staatsbürgerschaft, Vollendung des 16. Lebensjahres, kein Ausschluss vom Wahlrecht) und zum Stichtag 14. Oktober 2019 in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen ist.
Verlautbarung Verbotszone.pdf
Verlautbarung Verbotszone
Montag, 28. Oktober 2019
Verlautbarung VB Bedingungsloses Grundeinkommen.pdf
Verlautbarung Eintragungszeitraum
Montag, 28. Oktober 2019