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Volksbegehren mit der Kurzbezeichnung „Bedingungsloses Grundeinkommen“

Verlautbarung über das Eintragungsverfahren für das Volksbegehren mit der Kurzbezeichnung „Bedingungsloses Grundeinkommen“

Aufgrund der am 27. Mai 2019 auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet veröffentlichten stattgebenden Entscheidung des Bundesministers für Inneres, betreffend das Volksbegehren mit der Kurzbezeichnung „Bedingungsloses Grundeinkommen“ wird verlautbart:

Die Stimmberechtigten können innerhalb des vom Bundesminister für Inneres gemäß §6 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 2018 – VoBeG festgesetzten Eintragungszeitraums, das ist

von Montag, 18. November 2019 bis (einschließlich) Montag, 25. November 2019,

in jeder Gemeinde in den Text samt Begründung des Volksbegehrens Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu diesem Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift auf einem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Eintragungsformular erklären.

Die Eintragung muss nicht auf einer Gemeindeerfolgen, sondern kann auch online getätigt werden.

www.bmi.gv.at/volksbegehren

Stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt (österreichische Staatsbürgerschaft, Vollendung des 16. Lebensjahres, kein Aus­schluss vom Wahlrecht) und zum Stichtag 14. Oktober 2019 in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen ist.

Verlautbarung Verbotszone.pdf

Verlautbarung Verbotszone
Montag, 28. Oktober 2019

Verlautbarung VB Bedingungsloses Grundeinkommen.pdf

Verlautbarung Eintragungszeitraum
Montag, 28. Oktober 2019