Waldbrandgefahr - Bezirk Amstetten

Verordnung

Gemäß § 41 Abs.1 in Verbindung mit § 170 Abs.1 des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr.440/1975 i.d.g.F., wird für den Verwaltungsbezirk Amstetten verordnet:

§ 1
In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Amstetten, sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen v e r b o t e n.

HINWEIS:
a) Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

b) Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Zif. 17 Forstgesetz 1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.

§ 3
Diese Verordnung tritt mit der Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Amstetten in Kraft.

Waldbrandgefahr Verordnung.pdf

Mittwoch, 06. Juni 2018